Wohnungsmietgesetz 15 Prozent Steuersatz für Gesellschaften, die Wohnungen vermieten. Haushaltsgesetz für 2023
Immobilienbesitzer in Spanien über spanische Gesellschaften: Keine Panik!

Immobilienbesitzer in Spanien über spanische Gesellschaften: Keine Panik!

Am 29. Juni wurde in der Immobilienbeilage der Welt am Sonntag der Artikel „Panik am Pool” von Richard Haimann veröffentlicht (Ausgabe 26, Seite 23).Ich würde gerne das Thema spanische Gesellschaften mit Immobilienbesitz ansprechen.

Viele unserer Mandanten haben dieses Konstrukt, und derzeit entsteht aufgrund des jüngsten Urteils des Bundesfinanzhofs (Az. IR 109-111/10) und der zahlreichen Veröffentlichungen in den Medien große Unsicherheit.  Am 10. Oktober 2013 habe ich bereits einige Informationen zu diesem Urteil per Mail geschickt. Meine Anmerkungen zu dem Urteil finden sich auch in diesem Blog.

Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Am vergangenen 2. Oktober 2013 wurde einen Pressebericht des Bundesfinanzhofes über ein im Juni gefälltes Urteil (Az: I R 109/10) veröffentlicht.

In diesem ging es darum, dass eine Familie im Jahre 2000 ein Haus in Andratx mittels einer spanischen GmbH gekauft hatte.

In der Immobilie konnte die Familie unentgeltlich Urlaub machen. Gemäss dem Urteilsspruch, hat der Bundesfinanzhof sich dazu entschieden, dass die kostenlose Nutzung eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die spanische Kapitalgesellschaft ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland –mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern– entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.