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Deutsche Steuerpflicht auf spanische Immobilien

Deutsche Steuerpflicht auf spanische Immobilien

1. Weshalb sind die Einkünfte aus einer spanischen Immobilie in Deutschland steuerpflichtig?

In Deutschland gilt das sog. Welteinkommensprinzip. Das bedeutet: Wer in Deutschland ansässig ist, unterliegt mit seinem gesamten Welteinkommen – also auch mit den Einkünften aus einer spanischen Immobilie – der deutschen Steuerpflicht. Dies gilt unabhängig von einem gleichzeitigen Besteuerungsrecht Spaniens.

Unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung

Unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.06.2013 entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung einer in Spanien gelegenen Ferienimmobilie in Deutschland zu Einkommensteuernachforderungen führen kann, wenn

Eigentümer der Immobilie eine spanische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada (S.L.) ist und die in Deutschland ansässigen Gesellschafter die Immobilie unentgeltlich nutzen.

Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Am vergangenen 2. Oktober 2013 wurde einen Pressebericht des Bundesfinanzhofes über ein im Juni gefälltes Urteil (Az: I R 109/10) veröffentlicht.

In diesem ging es darum, dass eine Familie im Jahre 2000 ein Haus in Andratx mittels einer spanischen GmbH gekauft hatte.

In der Immobilie konnte die Familie unentgeltlich Urlaub machen. Gemäss dem Urteilsspruch, hat der Bundesfinanzhof sich dazu entschieden, dass die kostenlose Nutzung eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die spanische Kapitalgesellschaft ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland –mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern– entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.

Einkünfte aus DER VERMIETUNG von Immobilien

Einkünfte aus DER VERMIETUNG von Immobilien

Anzugeben ist der gesamte vom Mieter erhaltene Betrag ohne Abzug von Kosten.

Wenn es sich jedoch um Steuerpflichtige handelt, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Gebietsansässig sind, können diese zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage die im spanischen Einkommenssteuergesetz vorgesehenen Aufwendungen abziehen, sofern belegt wird, dass diese im direkten Zusammenhang mit den in Spanien erzielten Einkünften stehen und eine unmittelbare und unauflösbare wirtschaftliche Verbindung mit der in Spanien betriebenen Geschäftstätigkeit haben.