Wohnungsmietgesetz 15 Prozent Steuersatz für Gesellschaften, die Wohnungen vermieten. Haushaltsgesetz für 2023
Erbschaftsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014

Erbschaftsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Teilen verfassungswidrig ist. Die Bedenken richten sich insbesondere gegen eine undifferenzierte Privilegierung von Betriebsvermögen, die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme, die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem bis zu 50%igen Anteil von Verwaltungsvermögen sowie die Anfälligkeit für Steuergestaltungen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer von EU wegen Diskriminierung von Gebietsfremden für unrechtmäßig erklärt

Spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer von EU wegen Diskriminierung von Gebietsfremden für unrechtmäßig erklärt

Im Jahr 2011 beschloss die Europäische Kommission wegen der Diskriminierung von Gebietsfremden durch die spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer-bestimmungen vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Spanien einzureichen.

Am 3. September 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) schließlich geurteilt, dass Spanien die ihm obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, welche durch Artikel 63, Absatz 1 des EuGH und Artikel 40 des EWR-Vertrags untersagt ist, verletzt hat, indem es zuließ, dass Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften in folgenden Fällen eingeführt wurden:

Immobilienbesitzer in Spanien über spanische Gesellschaften: Keine Panik!

Immobilienbesitzer in Spanien über spanische Gesellschaften: Keine Panik!

Am 29. Juni wurde in der Immobilienbeilage der Welt am Sonntag der Artikel „Panik am Pool” von Richard Haimann veröffentlicht (Ausgabe 26, Seite 23).Ich würde gerne das Thema spanische Gesellschaften mit Immobilienbesitz ansprechen.

Viele unserer Mandanten haben dieses Konstrukt, und derzeit entsteht aufgrund des jüngsten Urteils des Bundesfinanzhofs (Az. IR 109-111/10) und der zahlreichen Veröffentlichungen in den Medien große Unsicherheit.  Am 10. Oktober 2013 habe ich bereits einige Informationen zu diesem Urteil per Mail geschickt. Meine Anmerkungen zu dem Urteil finden sich auch in diesem Blog.

Unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung

Unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.06.2013 entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung einer in Spanien gelegenen Ferienimmobilie in Deutschland zu Einkommensteuernachforderungen führen kann, wenn

Eigentümer der Immobilie eine spanische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada (S.L.) ist und die in Deutschland ansässigen Gesellschafter die Immobilie unentgeltlich nutzen.

Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Am vergangenen 2. Oktober 2013 wurde einen Pressebericht des Bundesfinanzhofes über ein im Juni gefälltes Urteil (Az: I R 109/10) veröffentlicht.

In diesem ging es darum, dass eine Familie im Jahre 2000 ein Haus in Andratx mittels einer spanischen GmbH gekauft hatte.

In der Immobilie konnte die Familie unentgeltlich Urlaub machen. Gemäss dem Urteilsspruch, hat der Bundesfinanzhof sich dazu entschieden, dass die kostenlose Nutzung eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die spanische Kapitalgesellschaft ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland –mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern– entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.