a) wenn Sie sich in Spanien mehr als 183 Tage im Jahr aufhalten.
Vorübergehende Aus- und Einreisen werden angerechnet, es sei denn, der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.
b) wenn in Spanien direkt oder indirekt sich der Kern oder der Standort Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.
Wenn nichts anderes bewiesen wird, geht man davon aus, dass der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der oben genannten Normen seinen allgemeinen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Frau, von der er, dem Gesetz nach, nicht getrennt ist und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Wenn man in Spanien hinsichtlich seines Einkommens steuerpflichtig ist und aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden diese erst mal in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen versteuert. Das Abkommen sieht schon Regeln vor, um dieses zu vermeiden, d.h. die Doppelversteuerung.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: September 2013
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