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Deutsche Steuerpflicht auf spanische Immobilien

Deutsche Steuerpflicht auf spanische Immobilien

1. Weshalb sind die Einkünfte aus einer spanischen Immobilie in Deutschland steuerpflichtig?

In Deutschland gilt das sog. Welteinkommensprinzip. Das bedeutet: Wer in Deutschland ansässig ist, unterliegt mit seinem gesamten Welteinkommen – also auch mit den Einkünften aus einer spanischen Immobilie – der deutschen Steuerpflicht. Dies gilt unabhängig von einem gleichzeitigen Besteuerungsrecht Spaniens.

DBA: Nachgelagerte Rentenbesteuerung und Riester-Renten

DBA: Nachgelagerte Rentenbesteuerung und Riester-Renten

Das am 01.01.2013 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien räumt Deutschland ein Quellenbesteuerungsrecht an nachgelagerten Rentenzahlungen mit Rentenbeginn ab 01.01.2015 ein. Betroffen sind auch sog. Riester-Renten.

Konkret bedeutet dies: Auch nach einem Wegzug nach Spanien bleiben die Bezieher von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und anderen staatlich geförderten Renten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Deutschland zustehende Quellensteuer ist zeitlich nach dem Rentenbeginn gestaffelt:

Unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung

Unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.06.2013 entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung einer in Spanien gelegenen Ferienimmobilie in Deutschland zu Einkommensteuernachforderungen führen kann, wenn

Eigentümer der Immobilie eine spanische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada (S.L.) ist und die in Deutschland ansässigen Gesellschafter die Immobilie unentgeltlich nutzen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2013

Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland –mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern– entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.

Steuern für Immobilienbesitzer

Steuern für Immobilienbesitzer

Wer in Spanien zwar nicht gebietsansässig, aber Eigentümer einer hier belegenen Immobilie ist, muss wissen, dass er hier dennoch beschränkt einkommen– und vermögensteuerpflichtig ist.

Die sich daraus ergebenden steuerlichen Verpflichtungen sind vielen, die sich in entsprechender Situation befinden, nicht bekannt. Oft werden sie mit den Verpflichtungen, die sich aus der gemeindlichen Grundsteuer (IBI) ergeben, verwechselt. Einkommen- und Vermögensteuer sind jedoch keine gemeindlichen, sondern staatliche Steuern.

Wann ist man in Spanien Steuerpflichtig?

Wann ist man in Spanien Steuerpflichtig?

a) wenn Sie sich in Spanien mehr als 183 Tage im Jahr aufhalten.

Vorübergehende Aus- und Einreisen werden angerechnet, es sei denn, der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.

b) wenn in Spanien direkt oder indirekt sich der Kern oder der Standort Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.

Wenn nichts anderes bewiesen wird, geht man davon aus, dass der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der oben genannten Normen seinen allgemeinen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Frau, von der er, dem Gesetz nach, nicht getrennt ist und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Wenn man in Spanien hinsichtlich seines Einkommens steuerpflichtig ist und aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden diese erst mal in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen versteuert. Das Abkommen sieht schon Regeln vor, um dieses zu vermeiden, d.h. die Doppelversteuerung.

 


Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: September 2013