Urteil BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung aus spanischen Immobilien-S.L.s

Am vergangenen 2. Oktober 2013 wurde einen Pressebericht des Bundesfinanzhofes über ein im Juni gefälltes Urteil (Az: I R 109/10) veröffentlicht.

In diesem ging es darum, dass eine Familie im Jahre 2000 ein Haus in Andratx mittels einer spanischen GmbH gekauft hatte.

In der Immobilie konnte die Familie unentgeltlich Urlaub machen. Gemäss dem Urteilsspruch, hat der Bundesfinanzhof sich dazu entschieden, dass die kostenlose Nutzung eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die spanische Kapitalgesellschaft ist.

Im Streitfall hatte das Finanzamt pro Jahr eine Gewinnausschüttung von 78.000 Euro hochgerechnet und diese der Familienmitglieder jeweils anteilig zugerechnet.
Mallorca Steuerberater Puerto Andratx

In Deutschland und auch in Spanien unterscheidet man streng zwischen Gesellschafter- und Gesellschaftssphäre.

Konkret in Deutschland, wenn ein Gesellschafter von seiner Gesellschaft etwas bekommt, was ein fremder Dritter nicht bekommen würde (z.B. kostenfreies Wohnen in einer Immobilie, die der Gesellschaft gehört), dann führt das zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. es wird dem Gesellschafter fiktiv ein Dividendeneinkommen zugerechnet.

Dieses Urteil bestätigt unsere Interpretation dahingehend, was wir in der Vergangenheit angewandt haben. Zum Glück haben wir in unserem Büro seit Jahren das Kriterium verfolgt, dass Gesellschaften, die eine Immobilie inne halten, einige Einnahmen als Mieten zu buchen. Diese Einnahmen decken die Zahlungen, die man über das Bankkonto der Gesellschaft hat laufen lassen oder für Kosten der Gesellschaft, die die Gesellschafter direkt bezahlt haben. Dieser Urteilsspruch bekräftigt somit unsere These, dass weder für das spanische Finanzamt (Körperschaftsteuer der S.L.) noch für das deutsche Finanzamt (Einkommenssteuer der Gesellschafter) eine Gratismiete existiert. Auf der anderen Seite, wenn es eine gebuchte Miete gibt und dieses die Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftssteuer war, wäre das Kriterium der verdeckten Gewinnausschüttung in Deutschland in Prinzip schwer anwendbar.

Abgesehen davon, könnte in spezifischen Fällen das Urteil für einige Immobilieneigentümer noch Bedeutung haben, da in Deutschland Steuerbescheide grundsätzlich noch 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärungen (bzw. 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und 10 Jahre bei Steuerhinterziehung) geändert werden können.

Zur Zeit glauben wir aber nicht, dass der deutsche Fiskus nun generell eine verdeckte Gewinnausschüttung aus allen spanischen Immobilien-S.L.s prüfen wird (obwohl dies theoretisch möglich wäre). Man muss den Hintergrund des Urteils sehen: Offensichtlich ging es um einen Fall, in dem ein doppelt so hoher Kaufpreis für die Immobilie gezahlt worden ist als der beurkundete Kaufpreis. Der Differenzbetrag ist von einem Schweizer Konto des Käufers auf ein ebenfalls in der Schweiz befindliches Konto des Voreigentümers überwiesen worden. Das deutsche Finanzamt konnte eine (vermutlich schon vorliegende) Steuerhinterziehung nicht nachweisen, und so versuchte es sich die Steuern nun über die Fiktion einer verdeckten Gewinnausschüttung zu holen.

Den kompletten Text des Urteils können Sie unter dem Absatz „Newsletter und Dokumente Urteil BFH Okt. 2013“ von diesem Blog runter laden.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.