Es handelt sich hierbei um eine Information über die im Ausland befindlichen Güter und Rechte. Sie ist für die in Spanien ansässigen natürlichen oder juristischen Personen obligatorisch.

Das Modell 720 wurde am 29.10.2012 im Rahmen der Massnahmen gegen Steuerhinterziehung und –betrug verabschiedet. Im Jahr 2015 haben alle Steuerpflichtigen diese Information über das Jahr 2014 abzugeben.

Das Gesetz unterscheidet zwischen 3 Gruppen von informationspflichtigen Gütern

  • Konten im Ausland.
  • Wertpapiere, Rechte, Beteiligungen, Versicherungen, Renten und Depots, die im Ausland verwaltet oder angelegt sind.
  • Dingliche Rechte oder Liegenschaften im Ausland.

Die Informationspflicht bezieht sich nicht nur auf die Inhaber dieser Rechte und Güter, sondern auch auf Vertreter, Bevollmächtigte oder sonstige natürliche oder juristische Prsonen, die über dieselben verfügen können.

Die Informationspflicht besteht nicht, soweit die Werte in den 3 genannten Gruppen jeweils die Summe von 50.000 euro nicht überschreitet. Sollte dieser Betrag jedoch in einer der Gruppen überschritten werden, müssen alle Güter dieser Gruppe erwähnt werden.

Im Rahmen der Bankkonten gilt der Betrag am 31.12. oder der Durchschnitt des letzten Quartals, jeweils für das erklärende Jahr.

In den Folgejahren sind nur die Veränderungen über 20.000 euro im Vergleich zum Vorjahr informationspflichtig.

Da aufgrund unterschiedlicher Berichtsanforderungen der spanischen und der deutschen Finanzverwaltung die Aufbereitung einer Spanien verwertbaren Dokumentation einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfehlen wir, mit der Datensammlung rechtzeitig zu beginnen bzw. hierfür unsere Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Selbstverständlich muss diese Information mit den in der Vermögenssteuer erklärten Vermögensgegenständen übereinstimmen.

Diese reine Informationspflicht über Auslandsvermögen hat zweierlei Konsequenzen, die zu beachten sind:

Erstens.- Die hohen angedrohten Strafen.

Die Strafen, die für falsche oder unvollständige bzw. fehlende Informationen angedroht sind betragen ab 5.000 euro für jede fehlende Information mit einem Minimum von 10.000 euro. Bei verspäteten Erklärungen reduziert sich die Strafe auf 100 euro pro Information  mit einem Minimum von 1.500 euro. Die Strafe fällt unabhängig davon auch an, wenn das Vermögen in der Einkommens- oder Vermögenssteuer erklärt wurde. D.h. wenn ein Steuerpflichtiger eine Ferienwohnung in Frankreich hat, und das Modell 720 nicht ausfüllt, muss er mindestens 10.000 euro Strafe zahlen, wenngleich der Betrag sich noch erhöht, weil das Kaufdatum, der Kaufpreis oder die Anschrift der Liegenschaft nicht erklärt wurden. Und es kann sogar noch schlimmer kommen.

Das Finanzamt geht davon aus, dass die Liegenschaft oder das Vermögen mit nicht erklärten Mitteln erworben wurde, und rechnet diesen Betrag als nicht gerechtfertigtes Einkommen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung an, sodass dieser Betrag bis zum Jahr 2014 mit einem Steuersatz von 52 % versteuert wird und heute mit 47 %. Auf diese berechnete Steuer wird eine Strafgebühr von 150 % angerechnet zuzüglich der anfallenden Verzugszinsen. Das heisst in unserem Beispielsfall, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Wohnung im Jahr 2001 erwirbt und die einen Wert von 300.000 euro hat, leicht mit einer Strafgebühr rechnen kann, die den Wert der Liegenschaft übersteigt.

modelo-720-ilegal

Zweitens.- Keine Verjährung.

 Wenngleich alle anderen Steuern, die dem Staat gegenüber erklärt werden müssen, in Spanien nach 4 Jahren (nach dem letzten Abgabetermin, d.h. in der Praxis nach 4,5 Jahren) verjähren, sehen die Vorschriften des Modells 720 vor, dass diese Verjährung für die oben genannten Strafvorschriften ausdrücklich nicht eintritt. Das heisst, dass das Finanzamt die oben erwähnten Strafen jederzeit auch dann noch durchsetzen kann, wenn das Haus in Frankreich in einem längst abgelaufenen Steuerzeitraum gekauft wurde.

Um zu vermeiden, dass der Erwerb von nicht gerechtfertigten Mitteln angenommen wird, muss der Steuerfplichtige belegen, dass er die Kaufmittel versteuert hat, was nicht immer einfach ist. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Die Strafe kann jedoch auch dann umgangen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er nicht einkommenssteuerpflichtig war.

Die Europakommision geht davon aus, dass die erwähnten Strafandrohungen gegen Europarecht verstossen und wird ein Sanktionsverfahren eröffnen.

In Brüssel ist angekündigt, dass man ein Sanktionsverfahren bezüglich dieser „unverhältnismässigen“ Strafandrohungen einleiten wird, ausserdem wird Spanien gewarnt, dass die Informationspflicht bezüglich von Gütern, die innerhalb der EU (EEE) liegen, gegen EU Recht verstossen kann.

Die fehlende Verjährung bezüglich der Güter innerhalb der EU oder der EEE ist unverhältnismässig. Die spanische Verwaltung verfügt bereits im Rahmen des innereuropäischen Datenaustausches über diese Information, mit Ausnahme von der Schweiz und Andorra.

Wenngleich diese Informationspflicht somit über kurz oder lang von den Institutionen in Brüssel für nichtig erklärt werden wird, ist es dennoch ratsam dieselbe im Moment abzugeben.

Schreibe einen Kommentar