Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler, die Waren und/oder Dienstleistungen außerhalb ihres eigenen Landes verkaufen oder einkaufen, müssen eine Reihe von Vorgaben in Bezug auf die Meldungen und Inrechnungstellung der Umsatzsteuer einhalten. Diese Vorgaben hängen von einigen geografischen Aspekten (Länder innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union) und von der Art des Geschäfts (Kauf oder Verkauf) ab.

In Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung lassen sich Außenhandelsgeschäfte jedoch in zwei Hauptarten unterteilen:

1) Innergemeinschaftliche Geschäfte, d.h. zwischen Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU).

2) Geschäfte mit Ländern außerhalb der EU.

Im Folgenden möchte ich Ihnen die wichtigsten Eigenschaften dieser einzelnen Hauptarten sowie ihre unterschiedlichen Unterarten, die jeweils mit unterschiedlichen Melde- und Rechnungsstellungssystemen für die Umsatzsteuer verbunden sind, vorstellen.

1) Innergemeinschaftliche Geschäfte

Mit Inkrafttreten des Binnenmarkts ging die Abschaffung der Steuergrenzen zwischen den Mitgliedsländern der EU einher. Dies hat dazu geführt, dass die ehemals als Ein- und Ausfuhren zwischen den Mitgliedsstaaten bekannten Geschäfte in innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen umbenannt wurden.

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

Wenn wir Spanien als Beispiel nehmen, sind innergemeinschaftliche Lieferungen Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen aus dem Königreich Spanien in ein anderes Mitgliedsland der EU.

Die wichtigste Eigenschaft dieser Art von Geschäften ist, dass sie umsatzsteuerbefreit sind. Daher wird in diesem Fall auf die Rechnungen KEINE Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen:

  • Die Ware oder Dienstleistung muss in das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats versandt oder transportiert werden.
  • Sowohl der Versender als auch der Empfänger der Waren müssen in ihrem jeweiligen Mitgliedsstaat über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Spanien besteht diese aus der nationalen Steuernummer (CIF, NIE oder NIF), der die Buchstaben ES vorangestellt sind. Diese Nummer ist beim Finanzamt, das auch die Eintragung in das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer (ROI) vornimmt, zu beantragen.

Zur Überprüfung dieser Art von Geschäften sind die Steuerpflichtigen gesetzlich verpflichtet, ein eigenes Buch zur Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu führen.

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe

Diese Art von Geschäften bezeichnet den (zuvor Einfuhr genannten) Bezug von Waren und Dienstleistungen aus einem Land der EU.

In diesem Fall unterliegt der Vorgang der Umsatzsteuer, jedoch nach dem Grundsatz der „Selbstveranlagung“. Dieses Konzept wird als Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet, da diese beim Käufer und Empfänger der Leistung liegt.
Bei diesem System erhält der Erwerber der Waren eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und muss diese Steuer später bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug selbst entrichten.

Diese Geschäfte sind dem Finanzamt mithilfe des Formulars 349 Declaración Recapitulativa de Operaciones Intracomunitarias (zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Geschäfte) zu melden.

Die Bestimmungen zur Umsatzsteuer bei Geschäften zwischen Ländern der EU sehen also eine Befreiung beim Versand im Ursprungsland, allerdings mit Belastung beim Empfang der Waren oder Leistungen im Bestimmungsland vor. So entsteht eine neutrale Steuerwirkung für den Unternehmer oder Hersteller.

2) Geschäfte außerhalb der EU

Aufgrund ihrer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung ist zwischen Ein- und Ausfuhren zu unterscheiden.

Ausfuhren

Ausfuhren von Waren oder Dienstleistungen aus einem EU-Land in ein anderes Land außerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit:

  • Die Waren müssen die Europäische Gemeinschaft tatsächlich verlassen.
  • Die Belegunterlagen für jedes Geschäft, wie Rechnungen, Beförderungsdokumente und Zolldokumente usw. sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Steuer aufzubewahren.

Es gilt zu beachten, dass sowohl die unmittelbaren Ausfuhrrechnungen als auch die Arbeiten in Zusammenhang mit der Handhabung, Weiterverarbeitung oder Reparatur der erworbenen Waren umsatzsteuerbefreit sind.

Einfuhren

Als Einfuhren gelten Importe ins Land aus einem Land außerhalb der EU. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer für den Erwerb vom Käufer zusammen mit den Zöllen beim Zoll seines Landes zu entrichten; der Exporteur hat mit diesem Vorgang nichts zu tun.

Bleibt noch zu erwähnen, dass für die Autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln und die nordafrikanischen Städte Ceuta und Melilla keine Umsatzsteuer anwendbar ist, da Geschäfte zwischen der Halbinsel und diesen Gebieten als Ein- und Ausfuhren gelten.

Umsatzsteuer bei Ein- und Ausfuhrgeschäften: Zusammenfassung

Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren in Länder außerhalb der EU sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe unterliegen der Umsatzsteuer mit Selbstveranlagung.
  • Die Umsatzsteuer für Einfuhren von außerhalb der EU wird beim Zoll entrichtet.

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung können wir keine Haftung für den Inhalt übernehmen. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: Dezember 2018

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