Wie die Steuer auf touristische Aufenthalte abzuführen ist

Die Steuer kommt auf touristische Aufenthalte in Hotels und anderen touristischen Einrichtungen und insbesondere auf Aufenthalte in regulierten Ferienwohnungen, d. h. jene, die über eine entsprechende Tourismuslizenz verfügen, zur Anwendung.

Ebenso ist sie jedoch auf Aufenthalte in nicht regulierten Ferienwohnungen anwendbar, wie sie in Wohnungen und Apartments stattfinden, die sich in Mehrfamilienhäusern befinden und die aufgrund des ausdrücklichen Verbotes des Tourismusgesetzes nicht über eine Tourismuslizenz verfügen können. Dies ergibt sich dadurch, dass das Finanzamt von der Annahme ausgeht, dass Wohnungen, die für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten vermietet werden, touristisch vermarktet werden. Wenn eine Immobilie tatsächlich nicht als Ferienwohnung vermietet wird, muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass ein Mietvertrag vorliegt und die Kaution ordnungsgemäß hinterlegt wurde, wodurch dargelegt wird, dass sich diese Vermietung nach dem Mietgesetz regelt. Nur in diesem Fall kommt die Tourismussteuer nicht zur Anwendung.

Der von jedem Benutzer der touristischen Einrichtung zu entrichtende Tagessatz ist abhängig von der Art der Einrichtung und der Saison und variiert zwischen 0,25 € und 2 €.

Die Anmeldung zur Tourismussteuer beim Finanzamt erfolgt telematisch und ist kostenlos über die Webseite des Finanzamtes durch Ausfüllen des Modells 017 möglich.

Der Tourist muss den entsprechenden Betrag für die Steuer zu einem beliebigen Zeitpunkt während dessen Aufenthalts bezahlen.

Es gibt zwei mögliche Modalitäten, mittels der die Unternehmer und Eigentümer die eingenommenen Steuern deklarieren können: Die Methode der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage durch Steuererklärung und die Methode der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage nach Durchschnittssätzen.

Im ersten Fall wird die Steuer abhängig von der realen Anzahl der Tage des Aufenthaltes eines Touristen erhoben, unabhängig davon, ob dieser Resident ist oder nicht. Dies bedeutet, dass die Einrichtung oder der Steuerberater alle Unterlagen aufbewahren muss, damit das Finanzamt eine genaue Kontrolle über die Tage, die der Kunde die Unterkunft belegt hat, ausüben kann. Ab dem neunten Tag des Aufenthalts desselben Touristen nimmt der Betrag ab. Seitens des Finanzamtes der Balearen wird bestätigt, dass dieses System die meisten formellen Verpflichtungen für die Erklärenden mit sich bringt.

Im zweiten Fall werden die Tage des realen Aufenthaltes der Touristen nicht gezählt, sondern das Finanzamt nimmt eine Schätzung vor, die auf offiziellen Daten des Nationalen Statistikinstituts (INE) und des Statistikinstituts der Balearen (Ibestat) basiert. Auf diese Weise erhält man einen Durchschnitt der Aufenthaltstage, während der ein Platz in jeder Kategorie und Typologie belegt wurde. Anschließend wird ein Modul (der Durchschnitt) kreiert, der der Anzahl von Plätzen jeder Einrichtung oder Unterbringung zugeordnet wird. Letzteres bringt sehr interessante Annehmlichkeiten mit sich, da die Formalitäten dadurch sehr vereinfacht werden. Innerhalb dieser Methode gibt es für die Eigentümer fünf verschiedene Optionen: Es werden fünf Module kreiert, die jeweils auf eine bestimmte Öffnungszeit angewandt werden. Andererseits wird der Betrag ebenfalls in jedem Fall abhängig von der Anzahl der Plätze der Unterbringung bestimmt. Zudem kommt auf die tatsächliche Anzahl von Plätzen eine Reduzierung zur Anwendung, so dass von der tatsächlichen Gesamtanzahl zwei abgezogen werden, da davon ausgegangen wird, dass die ersten beiden Plätze üblicherweise durch Erwachsene belegt werden, während die übrigen sowohl durch Minderjährige als auch durch Erwachsene belegt werden. Daher werden von der Gesamtanzahl der belegten Plätze zwei abgezogen und der Rest wird mit 0,65 % multipliziert. Im Anschluss wird das Ergebnis mit dem der Öffnungszeit entsprechenden Modul multipliziert. Bei dem Endergebnis handelt es sich um den Betrag, der jährlich an Steuern abgeführt wird.

Um zu wissen ob Sie als Vermieter einer Ferienwohnung vom Gesetz der Steuer auf Touristische Aufenthalte betroffen sind, Klicken Sie hier

*Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: November 2016

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