Voraussetzung für  Vorsteuerabzug bzw. Erstattung

Vorsteuerbeträge sind in Deutschland nur unter folgenden Voraussetzungen abzugs- bzw. erstattungsfähig:

  •  Die Vorsteuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung angefallen sein, die von einem anderen Unternehmer für das eigene Unternehmen bezogen worden ist.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und bei Zahlung vor Ausführung der Leistung zusätzlich der Zahlungsnachweis erbracht werden.
  • Es muss sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer handeln.

In der Praxis grenzüberschreitender Leistungsverrechnungen haben diese Regelungen folgenden Haken:

Bezieht eine umsatzsteuerpflichtige spanische S.L. eine sonstige Leistung von einem deutschen Unternehmer, gilt der Umsatz aufgrund gesetzlicher Fiktion regelmäßig als in Spanien ausgeführt. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Vielmehr kommt das sog. „Reverse Charge Verfahren“ zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die spanische S.L. zum Steuerschuldner wird, den Umsatz in Spanien erklären muss und dort auch ggf. vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Die Rechnung muss unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden und des empfangenden Unternehmers sowie im Falle des Reverse Charge Verfahrens die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Wird in diesen Fällen die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, ist diese regelmäßig nicht gesetzlich geschuldet und damit im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht erstattungsfähig.

Zivilrechtlich hat die spanische S.L. zwar in diesen Fällen einen Anspruch auf Berichtigung der Rechnung. Dieser ist aber faktisch meist nicht durchsetzbar, da der leistende Unternehmer zu dem Zeitpunkt, in dem der Ablehnungsbescheid des

Bundeszentralamts für Steuern bei der spanischen S.L. eintrifft, meist bereits seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben hat und eine Berichtigung aus praktischen Überlegungen nicht mehr in Betracht kommt. Im Ergebnis bleibt die spanische S.L. auf der zu viel gezahlten deutschen Umsatzsteuer sitzen.

 

Tipp: Reichen Sie Rechnungen frühzeitig zur Prüfung und Verbuchung bei uns ein, so dass eine eventuell notwendige Berichtigung erfolgen kann.

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