Natürliche Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, unterliegen der Vermögenssteuer in Spanien für Güter und Rechte auf ihren Namen, die „sich auf spanischem Territorium befinden, dort ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen“ (Artikel 5.1.b) des Vermögenssteuergesetztes 19/1991).

Darüberhinaus schreibt das Gesetz folgendes vor:

„Nicht in Spanien ansässige Steuerzahler, die Residenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, haben Recht auf Anwendung der gesetzlichen Vorschriften der Autonomen Region, in der der größte Wert der Güter und Rechte liegen, deren Inhaber sie sind und für die die Steuer erhoben wird, da diese sich auf spanischem Territorium befinden, dort ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen.“

Der Steuersatz der Vermögenssteuer fällt in den jeweiligen Tarifen unterschiedlich aus (staatlich oder nach autonomer Region). Es gibt autonome Regionen, die sehr vorteilhafte gesetzliche Bestimmungen verabschiedet haben, wie z. B. Madrid mit einer Vergünstigung von 100 % der Vermögenssteuer, während andere autonome Regionen diese Steuer erhöht haben, wie z. B. Katalonien, wo ein Mindestfreibetrag von 500.000 € festgelegt wurde (gegenüber der 700.000 € in den staatlichen gesetzlichen Vorschriften) und Balearen, welche seit 2015 einen Tarif mit Steuersätzen von 0,28 % bis 3,45 % gegenüber der Steuersätze des staatlichen Tarifes von 0,20 % bis 2,5 % anwenden. Der Tarif der Balearen ist somit zusammen mit dem vonExtremadura der höchste Spaniens.

So zahlt z. B. ein Nicht-Resident, der in Spanien aufgrund des Besitzes einer Immobilie auf den Balearen mit einem Wert von 1.000.000 € steuerpflichtig ist, bei Anwendung der staatlichen gesetzlichen Vorschriften 732,87 € Vermögenssteuer, während dieser bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften der Balearen 1.008,38 € zahlen würde. Im Fall einer Immobilie im Wert von 2.000.000 € würde er 8.190,36 € nach den staatlichen Vorschriften und 11.193,49 € bei Anwendung der Vorschriften der Balearen zahlen. Bei einem Wert von 3.000.000 € wären es 21.042,37 € nach den staatlichen Vorschriften und 28.891,42 € bei Anwendung der Vorschriften der Balearen.

Für Nicht Residenten, die in einem Nicht-EU-Land ansässig sind, wie z. B. die Schweizer und in Zukunft auch die Briten, ist die Anwendung der staatlichen gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch, auch wenn ihre Güter in einer Autonomen Region mit vorteilhafteren Bestimmungen liegen.

Ein extremes Bespiel wäre der Fall eines Residenten in Deutschland, der in Madrid eine Immobilie im Wert von 5.000.000 € besitzt. Dieser müsste gar keine Vermögenssteuer bezahlen, während ein in der Schweiz oder den Vereinigten Staaten Ansässiger für den Besitz der gleichen Immobilie 53.546 € zahlen müsste.

Residenten in Deutschland, die eine Immobilie auf Mallorca besitzen, können die staatlichen gesetzlichen Bestimmungen anwenden, da diese vorteilhafter sind als die der Balearen.

Zudem lohnt es sich daran zu erinnern, dass es immer besser ist mit mehr als zwei Personen eine Immobilie zu erwerben, da so jede Person den Mindestfreibetrag von 700.000 € anwenden kann. Das bedeutet, dass keine Vermögenssteuer anfällt, wenn die Immobilie unter dem Wert von 1.400.000 € liegt, da jeder den Mindestfreibetrag von 700.000 € anwenden kann.

Bei Erwerb von Immobilien über juristische Personen ist zu berücksichtigen, dass dadurch nicht immer die Befreiung von der Vermögenssteuer gegeben ist. Dies ist insbesondere für in Deutschland Ansässige relevant, da seit Inkrafttreten des neuen DBA zwischen Spanien und Deutschland am 1. Januar 2013 in Artikel 21 desselben folgendes festgelegt ist:

Artikel 21 Vermögen 

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögens berechtigen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Jeder Einzelfall muss separat geprüft werden. Diese Informationen ersetzen in keinem Fall eine professionelle Beratung. Im Bedarfsfall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: März 2017

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