Vermögenssteuer für ausländische Gesellschaften

Am 13. September 2022 erließ die Generaldirektion für Steuern (DGT) die verbindliche Richtlinie Nr. V1947-22, die sich auf nicht in Spanien ansässige natürliche Personen bezieht, die indirekt, d.h. über ausländische Gesellschaften, Immobilien in Spanien besitzen. Mit diesem Erlass bestätigt die DGT, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften, die direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in Spanien keine Besteuerung für die Vermögenssteuer (IP) auslöst.

In dem betreffenden Fall handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person, die zu 100 Prozent an einer deutschen Gesellschaft beteiligt ist, die über andere ausländische Gesellschaften eine Immobilie auf Mallorca besitzt. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige ist indirekt Eigentümer einer Immobilie in Spanien. Unter dieser Annahme stellt die DGT fest, dass der Steuerpflichtige nicht vermögenssteuerpflichtig ist, da er nicht der (direkte) Eigentümer einer in Spanien gelegenen Immobilie ist.

Dieser Erlass ist insofern von Bedeutung, als es für viele Nicht-Ansässige, die über ausländische Gesellschaften Immobilien in Spanien besitzen, eine größere Rechtssicherheit schafft. In Fällen, in denen für ähnliche Sachverhalte Vermögensteuer gezahlt wurde, sollte die Möglichkeit geprüft werden, eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der entsprechenden Verzugszinsen zu beantragen.

Werfen wir einen Blick darauf, wie sich die Auslegung des Finanzamts zu diesem Thema in den letzten Jahren verändert hat:

In der Vergangenheit hatte die Generaldirektion für Steuern (DGT) gegenteilige Richtlinien gefällt und darauf hingewiesen, dass Gebietsfremde, die indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in der Tat in Spanien mit der Vermögensteuer besteuert werden sollten, wenn die Immobilien mehr als 50 Prozent des Gesellschaftsvermögens ausmachen (in diesem Sinne gab es u.a. auch die Beschlüsse Nr. V0093-16 und V1995-20).

Wir waren der Meinung, dass diese Auslegung rechtlich nicht haltbar war, denn obwohl einige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien die Befugnis einräumten, den Besitz von Immobilien durch ausländische Einrichtungen zu besteuern, fehlte in der spanischen Gesetzgebung eine entsprechende Rechtsvorschrift, die dies erlauben würde.

Diese Auffassung vertrat auch der Oberste Gerichtshof (Tribunal Superior de Justicia) der Balearen, der in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 zu dem Schluss kam, dass “die nicht in Spanien ansässige natürliche Person, die Eigentümerin einer nicht in Spanien ansässigen Körperschaft ist, nicht der spanischen Vermögenssteuer unterliegt“.

Im Jahr 2021 vollzog die DGT dann eine Kehrtwende und schloss sich der Auslegung des Obersten Gerichtshofs an. So stellte die DGT in ihrem Erlass Nr. V2070-21 fest, dass das DBA zwar “die Besteuerung des Teils des Vermögens, der aus Anteilen oder Beteiligungen an der genannten britischen Gesellschaft besteht, in Spanien nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässt, dass aber…., die spanischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Besteuerung der Anteile oder Beteiligungen vorsehen müssen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen“.

Schließlich bestätigt die DGT in der Entscheidung vom 13. September 2022, die Gegenstand dieses Artikels ist, dieses nochmals endgültig.

Wir empfehlen, vorsichtig zu sein und jeden Fall genau zu analysieren, insbesondere in den Fällen, in denen es sich bei den direkten oder indirekten Eigentümern der in Spanien gelegenen Immobilien um steuerlich transparente (oder halbtransparente) ausländische Körperschaften handelt, wie z. B. Trusts, KGs oder deutsche GmbH & Co KGs.

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