Ausländer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien gründen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können von dieser Sonderregelung profitieren. Nach dieser Regelung werden sie 6 Jahre lang als Nichtansässige besteuert. Dies ermöglicht es ihnen, alle Arbeitseinkommen bis zu 600.000 Euro pro Jahr zu einem festen Satz von 24 % zu versteuern. Es sei darauf hingewiesen, dass die allgemeine Höchstquote in Spanien 48 % beträgt. Es wird als Beckham-Gesetz bezeichnet, weil es zunächst die Berufssportler waren, die den Gesetzgeber zur Zustimmung des Gesetzes dieser spezifischen Regelung veranlassten.

Der damalige Fußballspieler von Real Madrid, David Beckham, war der erste, der von dieser Regelung profitierte. Seit 2015 sind jedoch Sportler und Künstler ausgeschlossen.

Obwohl die Regelung von den persönlichen Verhältnissen des Steuerzahlers abhängt, kompensiert sie ab einem Bruttojahresgehalt von ca. 70.000 Euro, wenn nur das Einkommen aus Arbeit berücksichtigt wird. Ziel dieser Verordnung ist es, hoch qualifiziertes Personal nach Spanien zu holen.

Die Erklärung dafür ist, dass im Vergleich zur Anwendung eines progressiven Satzes im allgemeinen Steuersystem die höchsten Einkommen weiterhin den festen Prozentsatz von 24 % zahlen werden. Darüber hinaus müssen sie hier nicht Kapitaleinkünfte, Dividenden und Zinsen ausländischer Herkunft deklarieren. Auch außerhalb Spaniens gehaltene Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt. Zum Beispiel würde der Verkauf einer Immobilie in Hamburg nicht der spanischen Einkommenssteuer unterliegen, ebenso wenig würde ihr Besitz der Vermögenssteuer unterliegen. Der Steuerzahler wird nach dem allgemeinen System jedoch auf sein gesamtes Einkommen und sein weltweites Vermögen (unabhängig von dessen Herkunft) besteuert.

Die Voraussetzungen, um in den Genuss dieser besonderen Steuerregelung zu kommen, bestehen im Wesentlichen darin, Einkünfte aus der Arbeit eines spanischen Unternehmens zu erzielen und in den zehn Jahren vor der Entsendung nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen zu sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags nach Spanien ziehen oder die ihren Wohnsitz wechseln, weil sie in die Geschäftsführung eines spanischen Unternehmens berufen werden, von der Sonderregelung für „Expats“ profitieren können. Es ist jedoch nicht möglich, eine Beteiligung von 25 % oder mehr an solchen Unternehmen zu halten.

Hat man sich einmal für das „System der Impatriates“ entschieden, kann das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den Ländern nicht mehr angewandt werden. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nachteile dieser Entscheidung vorher abgewägt werden.

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