Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 03.02.2011, das am 18.10.2012 in Kraft getreten ist, sieht grundsätzlich zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, die sich bei einer in Spanien ansässigen Person wie folgt auswirken:
- Anrechnungsmethode: Einkünfte aus Deutschland werden auch der Besteuerung in Spanien unterworfen, aber die in Deutschland gezahlte Steuer kann von der spanischen Steuer abgezogen werden.
- Freistellung unter Progressionsvorbehalt: Einkünfte aus deutschen Quellen werden in Spanien nicht besteuert, gleichwohl werden diese Einkünfte für die Bestimmung des auf die übrigen spanischen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt.
Für hier relevanten Einkunftsarten gelten bei einer in Spanien ansässigen Person für Einkünfte aus deutschen Quellen folgende Verteilungsnormen und Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
Einkünfte aus deutschen Quellen | Besteuerungsrecht Deutschland gemäß DBA | Besteuerungsrecht Spanien gemäß DBA |
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) | Ja. | Ja, Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer |
Betriebsstättengewinne (Art. 7) | Ja, soweit auf die Betriebsstätte entfallend | Ja, Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer |
Dividenden (Art. 10) | Quellensteuer (5% bei Beteiligung > 10%, sonst 15%) | Ja, Anrechnung der in Deutschland einbehaltenen Quellensteuer |
Zinsen (Art. 11) | Nein. | Ja. |
Lizenzgebühren (Art. 12) | Nein. | Ja. |
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13) | Nein, mit folgenden Ausnahmen:
– In Deutschland belegene Immobilien – Anteile an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mindestens 50% aus in Deutschland belegenen Immobilien besteht – Bewegliches Betriebsstättenvermögen
|
Ja, Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer soweit Deutschland das Besteuerungsrecht zukommt |
Unselbständige Arbeit (Art. 14) | Ja, soweit in Deutschland ausgeübt, Ausnahmen:
– Aufenthalt in Deutschland < 183 Tage innerhalb von 12 Monaten und – wirtschaftlicher Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig und – Vergütungen nicht von deutscher Betriebssätte des Arbeitgebers getragen |
Ja, Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer soweit Deutschland das Besteuerungsrecht zukommt |
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15) | Ja. | Ja, Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer |
Künstler und Sportler (Art. 16) | Grundsätzlich ja. | Ja, Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer |
Ruhegehälter und Renten (Art. 17) | Grundsätzlich nein, Ausnahme: Bei Sozialversicherungsrenten und geförderten Beiträgen (z.B. Rürup-Verträge) hat Deutschland ein Quellenbesteuerungsrecht (5% ab 2015, 10% ab 2030) | Ja, ggf. Anrechnung der in Deutschland einbehaltenen Quellensteuer |
Sonstige Einkünfte (Art. 20) | Nein. | Ja. |
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