Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen vor, die Sie beachten müssen, wenn Sie in Spanien investiert haben oder darüber nachdenken, in Spanien zu investieren oder Geschäfte zu machen.
1. Infolge des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.09.2014), mit dem die steuerliche Ungleichbehandlung von Steuerresidenten und Nicht-Steuerresidenten für unrechtmäßig erklärt wurde, belaufen sich die Steuern bei der Vererbung von Immobilien auf Mallorca zwischen Verwandten auf 1 %.2. Beim Verkauf von Immobilien verringert sich der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn von derzeit 21 % auf 20 % im Jahr 2015 und auf 19 % 2016. Trotzdem fallen für ab 2015 getätigte Verkäufe höhere Steuern an. Der Grund hierfür ist, dass die Aktualisierungs- (Inflationsausgleich) und Reduktionskoeffizienten entfallen werden, wobei es sich um zwei Maßnahmen handelt, die in besonderem Maße vor 1994 gekaufte Häuser betreffen.
3. Obwohl das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland bereits 2013 in Kraft trat, hat es eine Reihe von steuerlich äußerst relevanten Folgen angestoßen und zwar
– Die deutsche Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die eingeführte Änderung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien zur Anwendung der so genannten „Wegzugsbesteuerung“ führt. Dies gilt auch ohne tatsächlichen Wegzug, sondern allein aufgrund des Umstandes, dass das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt wird. In Fällen, in denen die Anteile an einer spanischen Immobilien S.L. im Privatvermögen gehalten werden, führt dies dazu, dass zum 01.01.2013 (= Inkrafttreten des neuen DBA) die Wertsteigerung seit der Anschaffung in Deutschland zu versteuern ist. Durch ein neues Gesetz soll nun geregelt werden, dass die entstandene Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet wird. Auch die jährliche Mitteilungspflicht über die Anteile soll entfallen, wenn der Eigentümer der Anteile weiterhin in Deutschland ansässig ist. Soweit die Anteile zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung in eine deutsche Personengesellschaft eingebracht wurden, ist fraglich, ob diese Struktur im Einzelfall weiterhin vor einer Besteuerung schützt.
– Der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaften mit Immobilienvermögen in Spanien wird nun auch in Spanien besteuert. Der Besitz dieser Art von Gesellschaften wird in Spanien auch bei der Vermögenssteuer berücksichtigt, auch wenn in der Praxis diese Steuer erst ab einer Bemessungsgrundlage von 700.000 Euro erhoben wird.
– Das neue DBA räumt Deutschland ein Quellenbesteuerungsrecht an nachgelagerten Rentenzahlungen mit Rentenbeginn ab 01.01.2015 ein. (Betroffen sind auch sog. Riester-Renten). Und zwar ab 2015 mit 5 Prozent und ab 2030 mit 10 Prozent. Dabei ist anzumerken, dass das Finanzamt ab dem 1. Januar 2015 eine Frist von sechs Monaten, in der Rentner mit einer Rente aus dem Ausland ihre steuerliche Situation ohne Zahlung von Strafen, Aufschlägen oder Zinsen bereinigen können, gewährt. Sie müssen Nachtragserklärungen für die nicht verjährten Jahre (bis zu 4 Jahre) einreichen.
4. Die Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteil 12.06.2013), nach der die Selbstnutzung einer Immobilie, die einer S.L. gehört, in Deutschland zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wird von der Finanzverwaltung geteilt.
Um herauszufinden, welche spanischen Immobiliengesellschaften von deutschen Anteilseignern gehalten werden, hat Deutschland im Rahmen der Amtshilfe eine Anfrage an die spanische Agencia Tributaria gestellt, die diese Gesellschaften und ihre Anteilseigner nach Deutschland melden soll.
5. Am 29.10.2014 hat Deutschland unter anderem mit Spanien eine Absichtserklärung geschlossen (sog. „Berliner Erklärung“). Sie stellt einen radikalen historischen Fortschritt in Sachen Transparenz und internationale Steuerkontrolle dar. Das Abkommen ist mit dem FATCA-Modell der Vereinigten Staaten vergleichbar und beinhaltet folgende Maßnahmen:
– Finanzinstitute (z.B. Banken, aber auch Verwahrstellen, Makler und Versicherungsgesellschaften) müssen mit Stichtag 31.12.2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem 1.1.2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen
– Die Finanzinstitute melden dann jährlich Zinsen und Dividenden, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Guthaben auf Konten sowie Veräußerungsgewinne an die Finanzverwaltung.
– Erstmals ab September 2017 sollen die Finanzverwaltungen untereinander diese Daten automatisch austauschen.
6. 2015 gegründete Gesellschaften zahlen zwei Jahre lang 15 % Steuern auf ihre Gewinne.
Hieraus ergeben sich folgende Maßnahmen (= Beratungsfelder der `Stein & Partner´):
– Beteiligungen an spanischen Immobilien S.L.s der deutschen Finanzverwaltung melden (soweit noch nicht geschehen), um Bußgelder zu vermeiden.
– Steuerliche und buchhalterische Analyse von Vermögensgesellschaften mit Immobilien.
– Abschluss von Mietverträgen zwischen der spanischen S.L. und den Anteilseignern, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.
– Koordinierung der Veranlagung der Immobilien in Spanien.
– Ermittlung des Wertzuwachses zum 01.01.2013
– Unterstützung spanischer Residenten bei der Ermittlung Auslandsvermögens nach den Vorschriften des Modelo 720.
– Für neue Geschäfte Unterstützung bei der Gründung neuer Gesellschaften im Jahr 2015 (Steuersatz 15 %).
– Steuerliche Bereinigung im Schutz der Steueramnestie für in der Vergangenheit nicht angegebene Renten (4 Jahre).
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