Steuern in Spanien

Spanien kann im Vergleich mit den übrigen europäischen Ländern als Land mit mittelhohem Steuerniveau angesehen werden. Bei einigen wenigen Steuern, wie beispielsweise der Gewerbesteuer, ist die Besteuerung in Spanien niedriger. Manche Einkommensarten werden vorteilhafter behandelt, wie etwa Kapitalerträge, auf die Einkommensteuer mit einem festen Steuersatz zwischen 19 und 23 Prozent zu entrichten ist.

Der Einsatz von Kapitalgesellschaften, in Form einer Sociedad Limitada (GmbH), besonders zu empfehlen; wenn alles richtig gemacht wird, können sie erhebliche Steuervorteile bringen.

Das spanische Steuersystem wird dadurch weiter verkompliziert, dass der Staat eine Reihe von Abgaben zur eigenständigen Verwaltung durch die verschiedenen autonomen Regionen abgetreten hat, die in Spanien „Comunidades Autónomas“ (Autonome Gemeinschaften) genannt werden und mit den deutschen Bundesländern vergleichbar sind. Spanien ist stark dezentralisiert, und viele Zuständigkeiten, mit Ausnahme der Justizverwaltung, liegen bei den siebzehn verschiedenen Autonomen Gemeinschaften, so dass Steuern, wie die Erbschaft- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und die Stempelsteuer bereits von den einzelnen autonomen Regionen verwaltet werden. Aber nicht nur das, sondern diese Steuern sind nicht einheitlich, so dass zum Beispiel beim Erbe von Immobilien in unterschiedlichen Regionen Spaniens die Steuerpflichtigen unterschiedliche Erbschaftsteuern bezahlen. Sogar die autonomen Einkommensteuertabellen unterscheiden sich je nach Region, weshalb auf die gleichen Einnahmen je nach Wohnsitz des Steuerpflichtigen in Spanien unterschiedliche Steuerbeträge zu entrichten sind.

Die wichtigsten Steuern, wie die Mehrwertsteuer und die Einkommensteuer, unterstehen weiterhin zum größten Teil der Kontrolle durch die staatliche Verwaltung, so dass zum Beispiel bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung zwei Steuertabellen anfallen: eine staatliche und ein autonome. Das heißt, die betreffende autonome Gemeinschaft bekommt direkt ihr Stück vom Kuchen.  Zudem existieren in Spanien „Sondergebiete“, wie das Baskenland und Navarra, mit Foralgesetzen feudalen Ursprungs mit spezielle steuerliche Auswirkungen, die autonomen Städte Ceuta und Melilla mit Einkommensteuervergünstigungen von 50 % oder die Kanarischen Inseln mit den ZEC-Unternehmen (Kanarische Sonderzone) und ohne Anwendung der Mehrwertsteuer.

Das spanische Steuersystem sieht sehr strenge Sanktionsregelungen vor. Die Sanktionen für die Umgehung der korrekten Steuerzahlung können sich leicht auf 100 und sogar 150 Prozent oder mehr belaufen, wobei es beträchtliche Nachlässe für Konformität (-30 %) und schnelle Bezahlung (-25 %) gibt. Das heißt, wenn nach einer Prüfung oder Außenprüfung keine Rechtsmittel eingelegt werden und der Steuerbescheid fristgerecht beglichen wird, kann die Sanktion bisweilen bis zur Hälfte reduziert werden. Dieses Spiel nutzt das Finanzamt zu seinem Vorteil, denn häufig verzichten die Steuerpflichtigen darauf, bei der ihnen offenstehenden ersten Instanz, dem Regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht, Rechtsmittel einzulegen. Dieses Gericht untersteht direkt dem Finanzministerium, und seine Entscheidungen können sich manchmal bis zu drei Jahre hinziehen. Angesichts der Tatsache, dass zur Aussetzung der Zahlung der Verbindlichkeit eine Sicherheit zu hinterlegen ist und außerdem durch die Einlegung von Rechtsmitteln der Konformitätsnachlass verloren geht, bezahlen die Steuerpflichtigen lieber und schließen das Kapitel ab, auch wenn ihnen in manchen Fällen bewusst ist, dass das Finanzamt mehr als den geschuldeten Betrag fordert. Die Behörde bläht die Forderung infolge der Prüfung absichtlich auf, da sie weiß, dass es den Steuerzahler teuer zu stehen kommt, wenn er eine Sicherheit hinterlegen muss, den Nachlass auf die Sanktion verliert, einen Anwalt beauftragen und drei Jahre warten muss, um eventuell Recht zu bekommen. Die Richter der höheren Instanzen sind keine Fachjuristen für Steuerrecht, da sie sich zumeist mit zivil- und strafrechtlichen Fragen beschäftigen, weshalb sie in der Mehrheit der Fälle die Entscheidung des Wirtschaftsverwaltungsgerichts bestätigen.

In Spanien wird die strafrechtliche Haftung für Steuerflucht ab einer Steuerhöhe von mehr als 120.000 Euro pro Steuerjahr ausgelöst.

Die Steuerbestimmungen sind streng und die Sanktionen sehr hoch, aber die Kapazitäten der Steuerverwaltung sind begrenzt. Darum stützt sich das System auf die wechselseitige Kontrolle von Unternehmen und Bürgern, beispielsweise durch Einbehalte. Wir alle kennen die Einbehalte von Arbeitnehmerlöhnen. Das Unternehmen behält einen Betrag für die Einkommensteuer ein und führt diese direkt an das Finanzamt ab. In Spanien wird dieses System noch in weiteren Fällen angewandt. Beispielsweise Einbehalte auf die Mietzahlungen für Geschäftsräume, auf den Immobilienverkauf von Gebietsfremden, auf die Zahlung von Honoraren für Anwälte, Notare, Architekten und Angehörige der Wirtschaftsberufe, auf Dividendenzahlungen, Fondsauszahlungen und Aktienverkäufe usw.

Zudem sind Unternehmen und Einrichtungen verpflichtet, regelmäßig eine Reihe von informativen Erklärungen abzugeben. Dies dient einzig und allein dem Ziel, der Steuerverwaltung eine riesige Datenbank zu Verfügung zu stellen. Bereitgestellt werden diese Informationen von Unternehmen zu ihren Lieferanten und Kunden, von Banken, Notaren, Stromversorgern, Sozialversicherungen, Gemeindeverwaltungen, Schulen usw. Diese Daten werden verarbeitet und mit den Erklärungen von Unternehmen und Privatpersonen abgeglichen. Wenn etwas nicht passt, schreibt das Finanzamt und veranlasst eine Prüfung. Diese Prüfung kann in einfacher Form oder förmlicher als Außenprüfung erfolgen. Eine Außenprüfung kann sich bis zu einem Jahr oder noch länger hinziehen und sie erstreckt sich üblicherweise auf vier Jahre. Vier Jahre entsprechen der Verjährungsfrist, d.h. der Frist, innerhalb derer das Finanzamt zur Überprüfung unserer Steuern berechtigt ist. Die vier Jahre beginnen mit dem letzten Tag der Einreichungsfrist der Steuererklärung zu laufen. Beispeilweise verjährt die Einkommensteuer 2015 am den 30. Juni 2020.

Das Finanzamt verhängt bei Steuernachforderungen infolge einer Prüfung immer Sanktionen, auch wenn kein böser Glaube vorliegt oder die Bestimmung vernünftig angewandt wurde.

So wird die undankbare Arbeit eines Steuerberaters in Spanien, wie ich in aller Bescheidenheit sage, nicht immer fair gewürdigt. Denn gute Arbeit bedeutet nicht nur, Steuern zu sparen, sondern auch dafür zu sorgen, dass dem Kunden jahrelang ein Prüfungs- oder Außenprüfungsverfahren erspart bleibt.  Prüfungen werden nicht automatisch in regelmäßigen Zeitabständen veranlasst. Die meisten Unternehmen und Privatpersonen mussten noch nie eine Außenprüfung mit ihren entsprechenden Folgen über sich ergehen lassen. Eine Außenprüfung wird zumeist wegen mangelnder Vorsicht veranlasst. Aber es gibt immer „hochriskante“ Erträge und Geschäfte.

Eine weitere Besonderheit des spanischen Steuerwesens ist, dass die gesamte Kommunikation schriftlich abläuft. Mit Ausnahme der Steuerprüfungen ist es nie möglich, persönlich oder telefonisch mit einem Beamten zu sprechen. Die Erklärungen und Mitteilungen erfolgen alle elektronisch, weshalb ein „elektronisches Zertifikat“, ein Programm zur Verbindung mit dem Rechner des Finanzamts, benötigt wird.

Häufig veranlasst das Finanzamt ein Verfahren aus eigenem Antrieb und macht den Steuerpflichtigen nicht ausfindig; dieser kann sich nicht wehren, weil er die Mitteilungen nicht bekommt. Daher ist es sehr wichtig, sicherzustellen, dass das Finanzamt eine Adresse hat, an der sichergestellt ist, dass jemand die Mitteilungen entgegennimmt. Dies ist bei Gebietsfremden mit nur einer beschränkten Steuerpflicht in Spanien besonders wichtig. Aber sobald die Forderung feststeht, findet einen die Einziehungsstelle zur Pfändung seltsamerweise immer, auch in Deutschland. Ein unergründliches Rätsel.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: Novemberl 2019

 

(Siehe https://www.steuerberatermallorca.com/die-sociedad-limitada-sl/)

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