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Wohnsitz in Spanien

Wohnsitz in Spanien

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Bürger eines Mietgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben das Recht sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten auf spanischem Territorium niederzulassen, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist.

  1. Sie sind Arbeiter auf fremde oder eigene Rechnung in Spanien.
  2. Sie verfügen für sich selbst und die Mitglieder ihrer Familie über ausreichende Mittel, um während der Aufenthaltsdauer nicht der spanischen Sozialhilfekasse zur Last zu fallen und verfügen zudem über eine öffentliche oder private Krankenversicherung, die alle Risiken in Spanien abdeckt.
DBA: Nachgelagerte Rentenbesteuerung und Riester-Renten

DBA: Nachgelagerte Rentenbesteuerung und Riester-Renten

Das am 01.01.2013 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien räumt Deutschland ein Quellenbesteuerungsrecht an nachgelagerten Rentenzahlungen mit Rentenbeginn ab 01.01.2015 ein. Betroffen sind auch sog. Riester-Renten.

Konkret bedeutet dies: Auch nach einem Wegzug nach Spanien bleiben die Bezieher von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und anderen staatlich geförderten Renten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Deutschland zustehende Quellensteuer ist zeitlich nach dem Rentenbeginn gestaffelt:

Wohnsitzverlegung nach Spanien

Wohnsitzverlegung nach Spanien

Es ist in Betracht zu ziehen, ob bei einer Wohnsitzverlegung, die deutsche Gesetzgebung nicht aus dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht. Es kann dann möglich sein, dass das Einkommen der Person weiterhin in Deutschland entsteht, evtl. auch das Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.

Hinsichtlich der Ansässigkeit ist auch zu überprüfen, ob es in diesem Fall zwischen Spanien und Deutschland eine Konfliktsituation gibt.

Im gegebenen Falle, müssen dann die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens angewandt werden.