Wenn jemand verstirbt, unabhängig davon, ob diese Person ein Testament hinterlassen hat oder nicht, können die zur Erbschaft berufenen Personen in ihrer Eigenschaft als testamentarisch bestimmte oder gesetzliche Erben bzw. in ihrer Eigenschaft als testamentarisch ernannte Vermächtnisnehmer die Erbschaft, zu der sie berufen wurden bzw. das zu ihren Gunsten vermachte Vermächtnis annehmen oder dieses ausschlagen.
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