Spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer von EU wegen Diskriminierung von Gebietsfremden für unrechtmäßig erklärt

Im Jahr 2011 beschloss die Europäische Kommission wegen der Diskriminierung von Gebietsfremden durch die spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer-bestimmungen vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Spanien einzureichen.

Am 3. September 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) schließlich geurteilt, dass Spanien die ihm obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, welche durch Artikel 63, Absatz 1 des EuGH und Artikel 40 des EWR-Vertrags untersagt ist, verletzt hat, indem es zuließ, dass Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften in folgenden Fällen eingeführt wurden:

– zwischen in Spanien und nicht in Spanien ansässigen Anspruchsberechtigten bzw. Schenkungsempfängern

– zwischen in Spanien und nicht in Spanien ansässigen Erblassern

– zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen von Immobilien innerhalb und außerhalb des spanischen Staatsgebiets.

Ehe die Europäische Kommission – im März 2012 – die Klage, die zu diesem Urteil geführt hat, gegen Spanien einreichte, hat sie den spanischen Staat mehrmals zur Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes aufgefordert, da dieses die europäischen Bestimmungen zur Gewährleistung des freien Kapitalverkehrs verletze. Dieser Aufforderung schenkte die spanische Regierung 2010 und 2011 keine Beachtung. Eine verpasste Chance zur richtigen Regelung der Dinge schon vor einigen Jahren, als in Brüssel die ersten Zweifel zur Vereinbarkeit unseres nationalen Rechts mit dem Unionsrecht aufkamen.

Wieso verstößt das spanische Recht gegen Gemeinschaftsrecht?

Weil, obwohl es in Spanien ein staatliches Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gibt, die autonomen Regionen normative Zuständigkeiten bei der Steuerregelung übernommen haben. So haben viele autonome Regionen diese Kompetenz genutzt und die Steuer auf einen Mindestbetrag verringert.

So war beispielsweise die Erbschaftssteuer für auf den Balearen oder in Madrid Ansässige, deren Erblasser zum Todeszeitpunkt ebenfalls in diesen Gemeinschaften ansässig waren, auf 1 % herabgesetzt worden.

Für Gebietsfremde, deren Erblasser nicht in diesen Gemeinschaften ansässig waren, gelten die Bestimmungen der autonomen Gemeinschaften jedoch nicht, sondern sie unterliegen dem staatlichen Gesetz und können sich nicht auf die Steuervorteile der Gemeinschaften berufen. Hierbei handelte es sich um eine eindeutige Diskriminierung. Die gleiche Diskriminierung erfolgte bei Vererbungen oder Schenkungen von im Ausland liegenden Immobilien.

Wie der EuGH ausführt, hat die Diskriminierung eine Wertminderung des Erbes oder der Schenkung infolge dieser steuerlichen Schlechterstellung durch den spanischen Staat im Falle von gebietsfremden Erblassern und außerhalb Spaniens gelegenen Immobilien zur Folge.

Durch das EuGH-Urteil vom 3. September wird der spanische Königsreich zur Anpassung seiner Gesetzgebung an die Gemeinschaftsgrundsätze verpflichtet. Das Wichtigste ist jedoch, dass diejenigen, die in den letzten 4 Jahren benachteiligt wurden und bei denen noch keine Verjährung eingetreten ist, die Erstattung der ungerechtfertigten Beträge fordern können.

Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Datum der ungerechtfertigten Zahlungen. Warten Sie nicht länger, sondern kontaktieren Sie uns.

In den Fällen, in denen mehr als 4 Jahre vergangen sind, könnte ein Staatshaftungsverfahren aufgrund eines vom spanischen Staat durch die Anwendung eines nationalen Gesetzes, das erwiesenermaßen gegen Unionsrecht verstößt, verursachten Schadens (der zu viel gezahlte Betrag) eingereicht werden.

Weitere Erwägungen:

Und schließlich gibt es meiner Meinung nach, auch wenn diese in dem genannten Urteil nicht geprüft wurden, im spanischen Recht weitere Fälle, die in Anbetracht der vom EuGH dargelegten Kriterien möglicherweise den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verletzen.

Das deutlichste Beispiel besteht in der Meldepflicht von ausländischem Vermögen (Formular 720) sowie den äußerst schwerwiegenden Steuerfolgen bei ihrer Verletzung.

Es ist absurd, dass das Verschweigen einer Immobilie, in Andratx, Mallorca, gegenüber dem Finanzamt steuerlich beinahe bedeutungslos ist, jedoch gleichzeitig das Verschweigen einer vergleichbaren Immobilie in Bochum, zu den Wert der Immobilie übersteigenden Steuern und Strafen führen kann.

Ich schließe nicht aus, dass, wenn das Ziel, mithilfe des Formulars 720 Informationen über das Vermögen der steuerlich in Spanien Ansässigen zu sammeln („der Überblick“), erreicht ist, dieses Formular, zumindest im Hinblick auf das Vermögen innerhalb Europas, abgeschafft wird. Und zwar bevor die EU ihnen eine weitere „Ohrfeige“ verpasst und ehe noch mehr europäische Ruheständler beschließen, Spanien zu verlassen.

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