Wir sind Experten für Konkursverfahren für Einzelpersonen und Unternehmen durch unsere Marke “Vivir Sin Deudas” (www.vivirsindeudas.es) und ebenfalls für Firmenkonkurse, klassische Konkursverfahren, verkürzte Konkursverfahren und Expresskonkurse (www.martinreverteasociados.com).
Wir sind praktisch die einzige Kanzlei in Spanien, die deutschsprachige Personen berät und den Prozess durchführt. Die einzige Bedingung ist, dass sie in Spanien wohnen oder sich dort als Resident haben registrieren lassen und dass sich ihre Schulden und Vermögenswerte, falls vorhanden, sich ebenfalls im Königreich Spanien befinden. Die Höhe der Schulden darf nicht mehr als 5 Millionen Euro betragen.
Über unsere Schwesterfirma haben wir mehr als 800 Mandanten beraten, die Konkurs angemeldet haben. Viele von ihnen haben bereits den Erlass und die vollständige Streichung ihrer Schulden erreicht (technisch gesehen als Nutzen der Befreiung von unbefriedigten Verbindlichkeiten – BEPI – bezeichnet).
Unser Ziel ist es, dass die Schulden vollständig erlassen werden und dass unsere Kunden wieder bei null anfangen können. Aus diesem Grund wird das Gesetz, das dieses Verfahren des Konkurses von natürlichen Personen, seien es Einzelpersonen oder Unternehmen, regelt, als Gesetz der zweiten Chance bezeichnet.
Der Prozess gliedert sich in zwei Phasen: In der ersten Phase versuchen wir, eine Einigung mit den privaten Gläubigern und den Banken zu erzielen, je nach den realen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Person (Höhe des Einkommens und Höhe der Mindestausgaben für ein angemessenes und menschenwürdiges Überleben). Kommt es in dieser Phase zu einer Einigung, muss der Schuldner einen 5-Jahres-Zahlungsplan (maximal 10) mit sehr signifikanten Kürzungen einhalten, und das Verfahren ist
dadurch abgeschlossen. Die Erfahrung lehrt uns, dass in 95 % der Fälle diese Vereinbarung nicht möglich ist.
Daher ist die zweite Phase die gerichtliche Phase (man kann nicht zur zweiten Phase übergehen, ohne versucht zu haben, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen). Hier wird das Vermögen des Schuldners liquidiert, wenn er welches hat. Der Richter prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und gewährt eine vollständige Schuldenbefreiung.
Die privaten Schulden werden erlassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, was wir später erläutern werden. Bei öffentlichen Schulden, z. B. bei der Staatskasse oder der Sozialversicherung, erhält man dagegen einen 5-Jahres-Zahlungsplan mit einer sehr deutlichen Reduzierung, da die Ratenzahlungen auf der Grundlage des Einkommens der zahlungsunfähigen Person berechnet werden.
Wer kann vom Gesetz der zweiten Chance profitieren?
Wie wir eingangs sagten, ist das Gesetz der zweiten Chance ein Gesetz, das von Privatpersonen als auch von Selbstständigen, genutzt werden kann. Das Verfahren ist weitestgehend identisch bei Privatpersonen und Selbstständigen, der Hauptunterschied besteht darin, dass bei Privatpersonen das Verfahren vor einem Notar eingeleitet werden muss, während es bei Selbstständigen bei dem entsprechenden Handelsregister oder bei der Handelskammer eingeleitet wird.
Im Falle von Gesellschaften steht ihnen anstelle des Gesetzes der zweiten Chance das Insolvenzverfahren zur Verfügung. Für dieses Verfahren, das wir hier nicht erläutern werden, empfehlen wir Ihnen, sich unter www.martinreverteasociados.es zu informieren. (verwenden Sie den Google-Übersetzer).
Voraussetzungen für die Beantragung des Gesetzes der zweiten Chance.
Wie bereits erwähnt, berücksichtigt das Gesetz der 2. Chance die Bonität des insolventen Schuldners. Es handelt sich nicht um ein System, dass es dem Schuldner ermöglicht, ohne Weiteres sich von den Zahlungen zu befreien, sondern vielmehr um ein Hilfsmittel für denjenigen, der sich als zuverlässiger Zahler erwiesen hat, sich aber in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befindet.
Um auf diese Möglichkeit zurückgreifen zu können, muss der Schuldner daher eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:
- Nicht Gegenstand eines Schuldspruchs zu sein oder wegen wirtschaftlicher oder sozialer Verbrechen verurteilt worden zu sein.
- Handelt er in gutem Glauben. Dies setzt voraus, dass er sich um eine außergerichtliche Lösung bemüht und dass er die Zahlungsmöglichkeiten nicht vereitelt hat (z. B. durch Ablehnung von Arbeitsangeboten in den letzten vier Jahren).
- In den letzten zehn Jahren keinen Gebrauch vom Gesetz der zweiten Chance gemacht zu haben.
- Sobald der Richter eine Befreiung oder einen Erlass aller Schulden gewährt, können die Gläubiger nur dann einen Widerruf dieses Erlasses beantragen, wenn das Gesetz der zweiten Chance missbraucht wird. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schuldner eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
- Wenn er seinen Zahlungsplan nicht einhält.
- Wenn er seine finanzielle Situation wesentlich verbessert, sodass er in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen. Zum Beispiel durch den Erhalt einer großen Erbschaft oder eines Lotteriegewinnes.
- Oder wenn versteckte Einkommen, Vermögenswerte oder Ansprüche (Rechte) entdeckt werden.
Der Vorteil der Schuldenbefreiung hat die Möglichkeit erleichtert, sich Mechanismen zunutze zu machen, wie einen Schuldenerlass (Erlass der Hypothekenschuld) durch Überlassung der Immobilie. So ist das Gesetz der zweiten Chance zu einem Fluchtweg für hypothekarisch belastete Schuldner geworden, die nach dem Verlust ihrer Wohnung noch Schulden bei der Bank haben. Natürlich ist es für die Wirksamkeit dieses Vorteils notwendig, dass die Unmöglichkeit der Zahlung nicht vom Willen des Schuldners abhängt. Wenn dies und die vorherigen Voraussetzungen erfüllt sind, ermöglicht die Übergabe des Hauses die Befreiung der insolventen Partei von der Zahlung des Restbetrags ihres Hypothekendarlehens. In Bezug auf die Wohnung ist es wichtig zu berücksichtigen, dass, obwohl es in vielen Fällen unvermeidlich ist, dass der Schuldner nach dem Gesetz der zweiten Chance diese verliert, es manchmal möglich ist, die Wohnung normalerweise mit einer Sozialmiete für einen Zeitraum zwischen 3 und 5 Jahren zu behalten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass während der Dauer des Verfahrens nach dem Gesetz der zweiten Chance der Schuldner geschützt ist und man nicht weiterhin seine Schulden einfordern oder sein Eigentum pfänden kann. Daher ist die Inanspruchnahme des Gesetzes der zweiten Chance eine Art Rettungsanker für den Schuldner.
Nachdem das Verfahren vor einem Notar (bei natürlichen Personen) oder vor dem zuständigen Handelsregister oder der Handelskammer (bei Selbstständigen) eingeleitet wurde, kann die außergerichtliche Verhandlungsphase je nach Anzahl der Gläubiger und ihrer Einigungsbereitschaft zwischen 2 und 6 Monaten dauern.
Wenn keine Einigung mit den Gläubigern erzielt wird und es notwendig ist, vor Gericht zu gehen, wird das Verfahren sich noch etwa über weitere 12 Monate erstrecken. Die Dauer der gerichtlichen Phase hängt hauptsächlich von drei Faktoren ab: die Auslastung jedes Gerichts, der Komplexität jedes Falles und die Anzahl der Vermögenswerte, die vom Schuldner zu liquidieren sind.
Rufen Sie uns an und vereineinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Beratung. Wir werden Ihren Fall studieren, um festzustellen, ob Sie vom Gesetz der zweiten Chance in Spanien profitieren können.
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