Anzugeben ist der gesamte vom Mieter erhaltene Betrag ohne Abzug von Kosten.
Wenn es sich jedoch um Steuerpflichtige handelt, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Gebietsansässig sind, können diese zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage die im spanischen Einkommenssteuergesetz vorgesehenen Aufwendungen abziehen, sofern belegt wird, dass diese im direkten Zusammenhang mit den in Spanien erzielten Einkünften stehen und eine unmittelbare und unauflösbare wirtschaftliche Verbindung mit der in Spanien betriebenen Geschäftstätigkeit haben.