Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 03.02.2011, das am 18.10.2012 in Kraft getreten ist, sieht grundsätzlich zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, die sich bei einer in Spanien ansässigen Person wie folgt auswirken:
- Anrechnungsmethode: Einkünfte aus Deutschland werden auch der Besteuerung in Spanien unterworfen, aber die in Deutschland gezahlte Steuer kann von der spanischen Steuer abgezogen werden.
- Freistellung unter Progressionsvorbehalt: Einkünfte aus deutschen Quellen werden in Spanien nicht besteuert, gleichwohl werden diese Einkünfte für die Bestimmung des auf die übrigen spanischen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt.