Neues Tourismusgesetz: Welche Vermietungen werden legal und welche illegal sein?

LEGAL

Immobilien, die bereits bei der Tourismusbehörde registriert sind:

Diese können weiterhin ganz normal vermietet werden.

Eigentümer von freistehenden Häusern und Appartements in touristischen Gebäuden, die in den letzten Jahren die Lizenz für diese Art von Vermietung seitens der Tourismusbehörde erhalten haben, werden praktisch nicht betroffen sein, da die Änderungen geringfügig sind. Es wird eine neue Regelung zu den Sanktionen geben, im Allgemeinen gibt es jedoch keine weiteren Änderungen.

Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die legal vermietet werden sollen:

Hierbei sollte man auf die Aufteilung der Zonen warten und anschließend die folgenden Bedingungen erfüllen:

o   Verabschiedung der Neue Gesetzgebung seitens der Regierung.

o   Aufteilung in Zonen: Die Rathäuser und Inselräte werden festlegen in welchen Gebieten touristische Vermietung möglich sein wird sowie die entsprechenden Kontingente.

o   Sofern die beiden ersten Bedingungen erfüllt werden, müssen zudem einige Anforderungen an die Qualität wie auch technische Anforderungen erfüllt werden.

o   Subventionierte Wohnungen oder jene, die weniger als fünf Jahre alt sind, sind ausgeschlossen.

Freistehende Häuser oder Reihenhäuser, die noch nicht bei der Tourismusbehörde registriert sind, können sich vor den Gesetzesänderungen registrieren.

Freistehende Häuser und Reihenhäuser können nach dem aktuellen Gesetz bei Erfüllung einiger Mindestanforderungen touristisch vermietet werden, nachdem die entsprechende Genehmigung der Tourismusbehörde vorliegt.

Für eine Vielzahl dieser Immobilien wurden bereits Anträge gestellt, für viele andere jedoch nicht, da diese nicht über die erforderliche Bewohnbarkeitsbescheinigung verfügen oder es sich um ordnungswidrige Konstruktionen auf ländlichem Boden handelt. In diesem Fall besteht rechtlich keine Möglichkeit, sich der touristischen Vermietung widmen zu können. Für Immobilien, die über die Bewohnbarkeitsbescheinigung verfügen, kann jedoch der entsprechende Antrag „DRIAT: Declaración Responsable de Inicio de Actividad Turística“ (Haftungserklärung zur Aufnahme einer touristischen Aktivität) bei der Tourismusbehörde gestellt werden.

Wenn Sie den Antrag vor in Krafttreten des neuen Gesetzes einreichen, werden Sie keine Probleme haben, der Tätigkeit der touristischen Vermietung nachgehen zu können. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können jedoch nur jene den Antrag stellen, deren Immobilie in einer der durch den Inselrat genehmigten Zonen liegt.

ILLEGAL

Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die zu Wohnzwecken dienen: 

Diese Art von Wohnungen konnten vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht an Touristen vermietet werden und hieran wird sich auch nach dem neuen Gesetz nichts ändern. Gegenwärtig werden auf Mallorca mehr als 130.000 Plätze illegal angeboten.

Eigentümer, die in dieser Art von Wohngebieten gelegene Wohnungen für die Ferienvermietung anbieten, befinden sich in der gleichen Situation wie vor der Gesetzesänderung, d. h. diese werden durch das neue Gesetz nicht betroffen, da die touristische Vermietung in dieser Art von Wohnungen zu keinem Zeitpunkt erlaubt war. Die Balearenregierung betont jedoch, dass die Illegalität noch deutlicher erkennbar wird. Die Vermarktung dieser Art von Wohnungen über touristische Kanäle, einschließlich einschlägiger Webseiten und Immobilienagenturen wird kurzerhand verboten.

Damit das Gesetz eingehalten wird, können nur jene touristischen Wohnungen vermietet werden, die über eine entsprechende Registernummer der Tourismusbehörde verfügen, die die zuvor aufgeführten Wohnungen nicht besitzen.

Wohnungen, die unter Anwendung des Mietgesetzes (LAU) an Touristen vermietet werden sollen:

Das Mietgesetz (LAU) bleibt weiterhin in Kraft und wird landesweit angewandt. Wer seine Wohnung unter Anwendung des Mietgesetzes an Touristen vermieten möchte, kann dies tun; durch das neue Gesetz wird dies jedoch weitgehend erschwert.

o   Nach dem neuen Gesetz der Balearen gilt die Unterbringung über einen Zeitraum von weniger als einem Monat als touristische Vermietung. Somit muss jeder, der Vermietungen von unter einem Monat vornimmt, über die entsprechende Registernummer der Tourisbehörde verfügen oder aber nachweisen, dass der Aufenthalt von weniger als einem Monat keinem touristischen Zweck dient.

o   Obgleich die mit den Touristen abgeschlossenen Verträge nach dem Mietgesetz erstellt werden, kann der Eigentümer keine Vermarktung über Kanäle wie Airbnb oder HomeAway vornehmen. Sollte er dies dennoch tun, drohen ihm Strafen in Höhe von 20.000 bis 40.000 Euro.

Das bedeutet, dass die Vermietung an Touristen theoretisch für Zeiträume über einem Monat vorgenommen werden müssen und ohne dass eine Vermarktung durch die touristischen Kanäle stattfindet. Zudem muss der Tourist nach erfolgter Vermietung um Hinterlegung eines Betrages in Höhe einer vollen Monatsmiete ersucht werden.

Die Regierung bestehend aus MÉS, PSOE und PODEMOS bekräftigt, dass für die Verhängung von Sanktionen eine Durchsuchung des Internets ausreichend ist, bei der festgestellt werden kann, welche
Immobilien nicht über die erforderliche Registernummer der Tourismusbehörde verfügen.

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