In Spanien ist allein der Besitz von Immobilien einkommenssteuerpflichtig, da die spanischen Steuerbehörden davon ausgehen, dass jedes Haus oder jede Wohnung, die nicht der Hauptwohnsitz ist, als Einkommensquelle genutzt werden kann.
Dies gilt sowohl für Gebietsansässige (in ihrer persönlichen Einkommensteuer oder IRPF) als auch für Gebietsfremde (in ihrer Einkommensteuer für Gebietsfremde oder IRNR).
Nicht-Residenten, die in Spanien städtische Immobilien zur Eigennutzung besitzen, müssen daher jedes Jahr (bis zum 31. Dezember des Folgejahres) die Einkommenssteuer für Nicht- Residenten (IRNR) auf dieses fiktive Einkommen (normalerweise 1,1 Prozent des Grundbuchwertes, der in der Grundsteuer-Quittung eingesehen werden kann, oder 2 Prozent, wenn dieser Wert in den letzten 10 Jahren nicht revidiert wurde) unter Verwendung des Formulars 210 entrichten. Es ist eine separate Erklärung für jeden Ehepartner vorzulegen, wenn beide Eigentümer sind, und auch für den Parkplatz oder Abstellraum die mit der Immobilie verbunden sind.
Der anteilige Betrag wird gemeldet, wenn die Immobilie nicht das ganze Jahr über im Besitz war oder wenn sie für einen bestimmten Zeitraum vermietet wurde.
Steuersatz
In der EU ansässige Personen zahlen derzeit 19 Prozent, in Nicht-EU-Ländern 24 Prozent.
Die Berechnung des zu zahlenden Betrags würde daher wie folgt aussehen:
Katasterwert x 1,1 % (2 %, wenn der Katasterwert nicht revidiert wurde) x 19 %, wenn EU/Island und Norwegen oder 24 % andere Länder.
Formulare und Fristen
Zu den Formularen und Fristen für die Einreichung und Zahlung dieser Steuer:
– Für jede Immobilie, die diese unterstellten Immobilienerträge generiert, muss ein Formular 210 eingereicht werden.
– Sie kann im Laufe des folgenden Jahres angemeldet und gezahlt werden. So können zum Beispiel die Steuern für das Haushaltsjahr 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gezahlt werden.
Selbst genutzte und gemietete Immobilien
Wenn eine Immobilie einen Teil des Jahres vermietet war und einen anderen Teil des Jahres dem Eigentümer zur Verfügung stand, müssen zwei Arten von Einkünften gemeldet werden, und zwar in unterschiedlichen Zeiträumen: die Einkünfte aus der Vermietung (brutto oder netto für in der EU ansässige Personen) alle drei Monate und die fiktive Miete je nach der Zeit der Eigennutzung, jährlich bis zum Ende des folgenden Jahres.
Wenn eine Immobilie einen Teil des Jahres vermietet war und einen anderen Teil des Jahres dem Eigentümer zur Verfügung stand, müssen zwei Arten von Einkünften gemeldet werden, und zwar in unterschiedlichen Zeiträumen: die Einkünfte aus der Vermietung (brutto oder netto für in der EU ansässige Personen) alle drei Monate und die fiktive Miete je nach der Zeit der Eigennutzung, jährlich bis zum Ende des folgenden Jahres.
Eigentum in blankem Besitz
Wenn Sie nur das bloße Eigentum an einer Immobilie haben und der Nießbrauch von einer anderen Person gehalten wird, müssen Sie keine Steuererklärung für die Einkommensteuer für Nicht-Residenten in Spanien abgeben: Sie müssen nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie das volle Eigentum an der Immobilie haben.
Immobilien, die nicht bewohnbar sind
Immobilien wie Grundstücke oder im Bau befindliche Wohnungen sind für dieses unterstelltes Einkommen nicht steuerpflichtig.
Dieser Artikel wird in diesem privaten Blog nur zu Informationszwecken veröffentlicht und sollte nicht als Ersatz für eine persönliche Beratung verwendet werden. Er ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Verwendung dieser Informationen. Stand: Juli 2021.
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