Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Teilen verfassungswidrig ist. Die Bedenken richten sich insbesondere gegen eine undifferenzierte Privilegierung von Betriebsvermögen, die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme, die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem bis zu 50%igen Anteil von Verwaltungsvermögen sowie die Anfälligkeit für Steuergestaltungen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.
Begünstigt sind nach dem derzeit geltenden Recht auch Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mindestens 25% beteiligt ist. Hierunter fallen grundsätzlich auch Anteile an einer spanischen Immobilien-S.L.
Da nach der Urteilsbegründung überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von den Verschonungen ausgenommen sein sollen, ist fraglich, ob bei einer Neuregelung die klassische spanische Immobilien-S.L. noch begünstigt sein wird.
Das derzeit geltende Recht ist nach den Vorgaben der Verfassungsrichter weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Für die Übertragung von Anteilen an spanischen Immobiliengesellschaften bleibt somit nur ein kurzes Zeitfenster. Da die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz bietet, sollten die Übertragungsverträge mit einer Rückabwicklungsklausel versehen werden.
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