Einkommensteuer in Spanien

Die spanische Einkommensteuer ist im Gesetz 35/2006 (Einkommensteuergesetz LIRPF) und der Verordnung RD 439/2000 (Einkommensteuerverordnung RIRPF) geregelt.

Es handelt sich um eine duale Steuer, da sie auf zwei verschiedene Einkommensarten mit jeweils unterschiedlicher Veranlagung erhoben wird:

  1. Die allgemeine Bemessungsgrundlage, die progressiv besteuert wird

EINKOMMENSTEUERTABELLE
ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN SATZ 2015 SATZ 2016
bis 12.450 20 % 19 %
von 12.450 bis 20.200 25 % 24 %
von 20.200 bis 34.000 (35.200) 31 % 30 %
von 34.000 (35.200) bis 60.000 39 % 37 %
ab 60.000 47 % 45 %

(vorbehaltlich der Entwicklung in den Autonomen Gemeinschaften)

In die allgemeine Bemessungsgrundlage fließen folgende Einkommensarten ein:

– Arbeitseinkommen

– Erträge aus Wirtschafts- oder Berufstätigkeit, Urheberrechten, Vorträgen usw.

– Befristete und lebenslängliche Pensionen und Renten

– Erträge aus Immobilien (Mieteinnahmen ausImmobilien)

  1. Die Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Vermögen mit folgenden Sätzen:

bis 6.000 Euro: 20 % (2016 19 %)

von 6.000 bis 22.000: 22 % (2016 21 %)

ab 50.000 Euro: 24 % (2016 23%)

In die Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus Vermögen fließen folgende Einkommensarten ein:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Gewinne aus der Veräußerung oder Übertragung von Vermögensgegenständen (Immobilien- und Finanzanlagen)

Die autonomen Gemeinschaften haben gewisse Zuständigkeiten in Sachen persönliche und Familienfreibeträge sowie Absetzung übernommen. Außerdem gibt es zwei Steuersätze, einen auf nationaler Ebene und einen auf Ebene der autonomen Gemeinschaften. Zum besseren Verständnis haben wir beide zusammengeführt (siehe oben).

Für nicht laufende Einnahmen, d.h. solche, die über mehr als zwei Jahre hinweg generiert werden, gilt innerhalb gewisser Grenzen ein Nachlass von 30 %.

Auf die leistungsabhängigen Bezüge von Managern sowie Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt 2015 ein Einbehalt von 37 % (35 % ab 2016).

Wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeiten

Die Erträge aus Berufstätigkeit (Artikel 27 bis 32 des LIRPF) werden gemäß den Bestimmungen zur Körperschaftssteuer mit einigen punktuellen Ergänzungen ermittelt. Man ist zur Führung einer vollständigen Buchhaltung gemäß dem Allgemeinen Rechnungslegungsplan verpflichtet und entrichtet seine Steuern anhand des erzielten Gewinns auf Grundlage des allgemeinen Steuersatzes.

Für bestimmte Tätigkeiten besteht die Möglichkeit eines Systems mit eingeschränkten Buchhaltungsanforderungen. Damit diese Möglichkeit genutzt werden kann, dürfen die Gesamterträge 450.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Einkünfte aus Immobilien in Deutschland

Gemäß dem DBA mit Deutschland (Artikel 6) werden die Einkünfte aus vermieteten Immobilien in Deutschland dort besteuert, ohne dass das Besteuerungsrecht Spaniens ausgeschlossen wird. Im Ergebnis sind die Einkünfte in beiden Staaten steuerpflichtig, allerdings wird die in Deutschland festgesetzte und gezahlte Steuer in Spanien angerechnet (siehe Punkt 5).

Bestimmungen zum Gewinn- und Verlustausgleich der allgemeinen Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Vermögen

Die maximale Ausgleichsgrenze für die Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Vermögen beträgt 2015 10 %, 2016 15 % und 2017 20 % (ab 2018 Höchstgrenze 25 %).

Nicht aus Vermögensübertragungen stammende Gewinne und Verluste können (ab 2018) bis zu einer Grenze von 25 % mit den übrigen Erträgen der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Steuerjahres verrechnet werden. Über diese Grenze hinausgehende Beträge können in den 4 Folgejahren verrechnet werden.

Aus der Übertragung von Vermögensgegenständen stammende Gewinne und Verluste können (ab 2018) bis zu einer Grenze von 25 % mit den übrigen Erträgen der Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Vermögen (Zinsen, Dividenden, Versicherungsrenten und sonstige lebenslängliche oder befristete Renten) verrechnet werden. Über diese Grenze hinausgehende Beträge können in den 4 Folgejahren verrechnet werden.

Freibeträge

Der Freibetrag beträgt 5.500 Euro. Für Kinder beträgt er 2.400 Euro.

Wichtigste Absetzungsmöglichkeiten:

Einzahlungen in eine private Rentenversicherung sind bis zur nachfolgend angegebenen Grenze (niedrigerer der beiden Werte) vom zu entrichtenden Steuerbetrag absetzbar:

  1. a) 30 % der Summe des Arbeitseinkommens.
  2. b) 8.000 Euro/Jahr

Weitere Absetzungsmöglichkeiten

Investition in Hauptwohnsitz, Investition in Unternehmensneugründungen, Unternehmensgründungskonto und wirtschaftliche Aktivitäten, Spenden, Zuwendungen an politische Parteien, Miete des Hauptwohnsitzes sowie Maßnahmen zur Wohnraumaufwertung.

Diese Abzüge liegen zwischen 15 % und 20 %, sind aber mit starken Einschränkungen in Bezug auf die allgemeine Besteuerungsgrundlage verbunden, weshalb sie de factounerheblich sind. Sie sind eher der Vollständigkeit halber aufgeführt.

Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 30. Juni einzureichen. Die Zahlung kann in zwei Raten erfolgen (60 % bei Abgabe der Erklärung und 40 % am 5. November). Es werden keine Zinsen erhoben.Die Option Ratenzahlung ist nicht verpflichtend und es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

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