Wenn ein Nießbrauchberechtigter stirbt, müssen die Begünstigten für die Konsolidierung des Eigentums, die aufgrund des Erlöschens des Nießbrauchrechtes erfolgt, Steuern bezahlen. Die Erben, die seinerzeit das nackte Eigentum erworben haben, werden demzufolge durch das Ableben des Nießbrauchberechtigten zum Volleigentümer.
Diese Konsolidierung des Eigentums durch Erlöschen des Nießbrauchrechtes ist ein Steuertatbestand, der der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts/Schenkungssteuer unterliegt.
Wenn der Obereigentümer das bloße Eigentum der Immobilie durch Kauf erworben hat, muss dieser Grunderwerbssteuer bezahlen.
Wenn der Obereigentümer das bloße Eigentum der Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat, muss dieser Erbschafts/Schenkungssteuer bezahlen.
Dieser Umstand begründet sich darauf, dass in beiden Fällen zum Zeitpunkt des Erwerbs des bloßen Eigentums nicht die Steuer über den Gesamtwert der Immobilie abgeführt wurde, sondern lediglich über den Wert, der dem bloßen Eigentum entspricht, nicht aber über den entsprechenden Wert des Nießbrauchrechtes. Der Wert des Nießbrauchrechtes hing von dem seinerzeit gegebenen Alter des Nießbrauchberechtigten ab und die Differenz bis zu 100 % ergab den Wert des bloßen Eigentums. Wenn z. B. ein Vater seiner Tochter das bloße Eigentum einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro schenkt und dieser zu dem gegebenen Zeitpunkt 50 Jahre alt ist, beläuft sich der Wert des Nießbrauchrechts auf 40 % (200.000 Euro) und der Wert des bloßen Eigentums somit auf 60 % (300.000 Euro).
Verstirbt der Vater und Nießbrauchberechtigter des angeführten Beispiels, erlischt das Nießbrauchrecht. Die Tochter als Obereigentümerin wird gesetzlich zur Eigentümerin der Gesamtheit der Immobilie und muss somit zu diesem Zeitpunkt die Steuern für den Erwerb des Volleigentums bezahlen, d. h. für den Teil, der dem Erwerb des Nießbrauchrechts entspricht. In diesem Fall wird somit die Erbschaftssteuer über den Betrag von 200.000 Euro fällig.
Der wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die Steuer im Normalfall viel später gezahlt wird, erst beim ableben des Nießbrauchers.
Schlussfolgerung: Obgleich es sich um einen Todesfall handelt, handelt es sich bei der Steuer, die der Eigentümer bezahlen muss, der sein Eigentum aufgrund des Erlöschens des Nießbrauchrechtes konsolidiert, um die gleiche Steuer, die er seinerzeit bei Erwerb des bloßen Eigentums gezahlt hat.
Die Vorschriften für die Bewertung der Bemessungsgrundlage und die Anwendung der Steuersätze sind folgende:
Bei Konsolidierungen von Eigentum, deren Ursprung im Kauf lag, fällt Grunderwerbssteuer an:
- Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer ist der Prozentsatz des Wertes, der zum Zeitpunkt des Erwerbs des bloßen Eigentums auf das Nießbrauchrecht entfiel.
- Dieser Prozentsatz muss auf den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Ablebens des Nießbrauchberechtigten angewendet werden.
- Es kommt der Steuersatz der Grunderwerbssteuer zur Anwendung, der zum Zeitpunkt des Ablebens des Nießbrauchberechtigten in Kraft war.
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bei Konsolidierungen von Eigentum, deren Ursprung in der Erbschaft oder Schenkung lag, fällt Erbschafts/Schenkungssteuer an:
- Die Steuer fällt auf den Wert des Nießbrauchrechtes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie an.
- Zur Anwendung kommt der effektive durchschnittliche Steuersatz, der bei Erhalt des bloßen Eigentums gezahlt wurde.
- Bei Erlöschen des Nießbrauchrechtes ist der Wert der Güter zum Zeitpunkt der Errichtung des Nießbrauchrechtes, der durchschnittliche anwendbare Steuersatz sowie die zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Ermäßigungen zu berücksichtigen.
- Wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Nießbrauchrechts nicht die Gesamtheit der Ermäßigungen zur Anwendung kamen, kommt der verbleibende Betrag zum Zeitpunkt der Steuerveranlagung bei Erlöschen des Nießbrauchrechtes zur Anwendung.
- Die Zahlungsfrist beträgt 6 Monate.
Viele Nicht-Residenten beschließen im Fall der Konsolidierung des Eigentums die Steuer nicht zu deklarieren und nicht abzuführen, sondern abzuwarten bis diese verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 4,5 Jahre ab dem Tag des Ablebens des Nießbrauchberechtigten. Gegenwärtig scheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das spanische Finanzamt Kenntnis vom Ableben eines Nießbrauchberechtigten im Ausland erlangt.
Natürlich kann die Immobilie während dieser Frist bis zur Verjährung nicht verkauft werden. Hierbei handelt es sich NICHT um eine Praxis, die wir unseren Klienten empfehlen. Wir beschränken uns darauf unsere Klienten zu informieren, welche wiederum für sich frei und unter eigener Verantwortung eine Entscheidung treffen.