Berechnung spanische Erbschaftssteuer

+ Wert des zusätzlichen Vermögens
(nicht deklariertes Vermögen, was aber dem Nachlasser bis zu einem Jahr vor seinem Ableben gehörte oder was dieser vor drei Jahren erworben hat)

+ Wert des Hausrates
(3 % des Vermögenswertes)

– Lasten
(gewisse Dienstbarkeiten)

– Absetzbare Verbindlichkeiten
(z.B. Hypotheken)

= Besteuerungsgrundlage 

– Ermäßigungen und Freibeträge
(Verwandtschaftsgrad, Behinderung, Erbe der Immobilie des ständigen Domizils, Erbe eines Unternehmens oder eines Geschäftes, Lebensversicherungen)

= Besteuerungsnettogrundlage

x Steuersatz nach Tariftabelle
(aufsteigende Skala, die mit 7,65 % für die ersten € 8.000 besteuert werden und progressiv aufsteigt bis zum einem Maximum von linear 34 % für Beträge, die über € 800.000 liegen)

= Steuerbetrag

x Koeffizientenmultiplikatoren
(aufgrund des Verwandtschaftsgrades und des vorher bestehenden Vermögens des Rechtsnachfolgers (Erben), schwankt zwischen 1,0 bis 2,4 für die schlechteste Voraussetzung)

= Korrigierter Steuerbetrag

– Abzüge und Vergütungen
(Abzüge nach Doppelbesteuerungsabkommen und z. B. Abzüge wie in der autonomen Region der Balearen)

= zu zahlender Betrag

Erläuterung zu den Ermäßigungen und Freibeträgen:

Die Ermäßigungen für Verwandtschaftsgrad, die in der autonomen Region der Balearen angewandt werden, sind folgende:

Für Nachkommen, Eheleute und Vorfahren beträgt der Freibetrag € 25.000.
Für Nachkommen, unter 21 Jahren erhöht sich der Abzug auf € 6.250 für jedes Jahr, unter 21, die der Erbe hat.

Das Limit von € 50.000 darf nicht überschritten werden.

Eine andere signifikante Ermäßigung ist der Freibetrag von 95 % des einzelnen Unternehmenswertes oder eines professionellen Geschäftes.

Für die Immobilie des ständigen Domizils (daher nur anwendbar für Residenten) wird eine Ermäßigung von 100 % angewandt mit einem Limit von € 180.000 für jede einzelne Person (Der Freibetrag wird auf den Hausrat mit 3 % nicht angerechnet). Bedingung ist, dass die Erben Eheleute, Vorfahren oder Nachkommen sind und mit dem Erblasser vor seinem Ableben zwei Jahre gewohnt haben und das Eigentum während mindestens 5 Jahren behalten wird.

Für die Lebensversicherungen beträgt der Freibetrag Pauschal € 12.000.

Besonderheiten bei den Abzügen und Vergütungen:

Als staatlicher Abzug haben die Residenten das Recht, das Kleinste nachstehender Beträge abzuziehen:

a) Geldbetrag, der im Ausland für eine ähnliche Steuer für ein Vermögen, was in der Versteuerung der Erbschaftsteuer in Spanien eingeschlossen ist, bezahlt wurde.

b) Das Resultat des angewandten effektiven Durchschnittssatzes dieser Steuer für das Vermögen und Pflichten, die sich außerhalb Spaniens befinden, wenn diese eine Steuer für eine ähnliche Steuerart bezahlt haben.

Sehr wichtig:
Die Erben, die auf den Balearen ansässig sind und zu der Gruppe II des Steuertarifes gehören (Nachfolger älter als 21 Jahre, Eheleute und Vorfahren) können eine Vergütung von 99 % auf die Besteuerungsgrundlage anwenden. Der effektive Steuersatz beträgt somit auf den Balearen nur 1%.

Achtung:
Erblasser muss auch in den Balearen Resident gewesen sein.

Für Erben, die nicht resident sind, sind weder die Ermäßigung für die selbst genutzte Wohnung, noch die Vergütung und Abzüge der autonomen Region anwendbar.

Die Hypothek, die die Immobilie belastet, die zur Vermögensmasse gehört, ist eine Schuld, die abgezogen werden kann und deshalb die Bemessungsgrundlage senkt. Bei Immobilien, dessen Wert über € 800.000 beträgt, ist die Steuerersparnis gleich 34 %. Eine einfacher Alternative um die Erbschaftsteuer zu senken, aber nicht die einzige.

Schlussendlich:
Nichtresidenten können vom spanischen Finanzamt nur auf das Vermögen, was sich in Spanien befindet, besteuert werden. Das bedeutet: spanische Immobilien, spanische Gesellschaften, spanische Lebensversicherungen, und Kapitalanlagen, die in spanischen Banken angelegt sind. Ist der Erbe Resident, versteuert er das spanische und auch das ausländische Vermögen, was er erbt.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: September 2013.


Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: September 2013

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