Aufgrund der Verurteilung des spanischen Staates durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3. September 2014 wurde das staatliche Gesetz 29/1987 geändert, welches die Erbschafts- und Schenkungssteuer reguliert.

Wir erinnern Sie daran, dass auf Nicht-Residenten die staatlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kamen, nach denen ein Steuersatz von maximal 34 Prozent vorgesehen ist, und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der Autonomen Regionen nicht erlaubt war. In einigen Autonomen Regionen wie den Balearen oder Madrid lag der Steuersatz bei nur 1 Prozent (derzeit liegt der Steuersatz auf den Balearen zwischen 1 und 20 Prozent).

Die Bestimmungen des Gesetzes 22/2009, die die Abtretung dieser Steuer an die Autonomen Regionen regulieren, wurden jedoch nicht geändert und somit wurde diese Steuer nicht übereinstimmend in ganz Spanien geregelt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde eine Änderung beider Gesetze vorgenommen, nach der die in den Autonomen Regionen festgelegten Steuervorteile auf Erbschaften und Schenkungen an Nicht-Residenten, für die diese Steuer an das staatliche Finanzamt abgeführt werden muss, zur Anwendung kommen können. Hierfür muss es irgendeine Verbindung mit der Autonomen Region geben, deren gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen, z. B. Wohnsitz des Erblassers oder Rechtsnachfolgers oder Lage der Immobilien.

Daraus ergeben sich je nach Ansässigkeit der Erben bzw. des Verstorbenen sechs verschiedene mögliche Anwendungen der Steuer. Zum besseren Verständnis haben wir das folgende Schema erstellt.

erbschaften

*Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft. Stand: Dezember 2016

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